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Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten

Landtag beschließt Zahlung von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn

Schwerin.

„Wer im Einsatz für uns alle zu Schaden kommt, darf danach bei der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht allein gelassen werden!“, so der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Christian Schumacher.

Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten

Jedes Jahr werden mehr und mehr Kolleginnen und Kollegen im Dienst angegriffen. Die GdP fordert deshalb seit langem, dass sich die Landesregierung endlich zu ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten bekennt und aktiv wird.
 
Schumacher weiter: „Bis jetzt war es doch leider so: Wird ein Polizist im Dienst Opfer von Gewalt, hat er zwar oft Ansprüche auf Schmerzensgeld. Ist der Täter aber mittellos, besteht der Anspruch nur auf dem Papier. Das wird sich nun ändern.“
 
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Sitzung vom 24.01.2018 beschlossen, einen § 83a - Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen - in das Landesbeamtengesetz einzuführen. Danach wird der Dienstherr Zahlungen übernehmen, wenn der Täter mittellos ist.
 
„Die nun vorgenommenen Änderungen im Landesbeamtengesetz stellen aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei - nach der Aufnahme des § 114 ins Strafgesetzbuch - einen weiteren Schritt in die richtige Richtung dar. Kritisch ist allerdings die Beschränkung auf nur bestimmte vorsätzliche Tathandlungen zu sehen. Eine Regelung, die sowohl fahrlässige Handlungen abdeckt als auch sicherstellt, dass alle Schmerzensgeldansprüche, z.B. aus Beleidigungen oder Anspucken, erfasst werden, ist wünschenswert“, so Schumacher abschließend.


Der Landesvorstand
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