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Gewerkschaft der Polizei (GdP) Mecklenburg-Vorpommern

Verfassungswidrige Besoldung bei der Ost-West-Anpassung

Schwerin.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat für das Land Sachsen mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (verkündet am 7. Juli 2017) festgestellt, dass sowohl die seinerzeitige um zwei Jahre verzögerte Ost-West-Anpassung ab Besoldungsgruppe A 10 aufwärts, als auch die um vier Monate verzögerte Übertragung des Tarifergebnisses in 2008 zu Lasten der Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts, verfassungswidrig sind. Die verzögerte Angleichung beeinträchtige das Abstandsgebot, ohne dass dies gerechtfertigt wäre, so das BVerfG. Insbesondere kann die im Jahr 2008 erlassene Maßnahme nicht mehr mit der besonderen und einmaligen Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit gerechtfertigt werden.

Zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zählt auch Mecklenburg-Vorpommern

In allen neuen Ländern wurde die Verschiebung der Angleichung der Ost- an die Westbesoldung von 2008 auf 2010 für die Besoldungsgruppen ab A10 aufwärts beschlossen. Wenn dieses in Sachsen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dann auch nicht Mecklenburg-Vorpommern.
 
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte daher den Finanzminister Mathias Brodkorb aufgefordert, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern zügig eine verfassungskonforme Regelung für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erarbeitet.
 
Selbstverständlich ist die GdP bereit, bei der Erarbeitung eines solchen Gesetzentwurfes tatkräftig zu unterstützen.
 

GdP M-V - wir tun was
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