Nach Spruch des BVerwG - höheres Ruhegehalt
Spektakuläres Urteil
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht nunmehr fest, dass die meisten ostdeutschen Ruhestandsbeamten in der Phase bis zum 65. Lebensjahr zu wenig Ruhegehalt bekommen.
Die GdP hatte vor dem Bundesverfassungsgericht die Anerkennung aller Dienstjahre (DVP) als versorgungswirksame „Beamtenjahre“ nicht durchsetzen können. Erreicht wurde damals überhaupt erst die Anwendung des § 14 a BeamtVG im Osten. Es wurden für die Berechnung der Pensionen die wenigen (real gedienten) Dienstjahre als Beamter und auf Antrag des Beamten die vorübergehende Erhöhung nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz herangezogen.
Mit dieser Verfahrensweise erhielten die Ruhestandsbeamten bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze zwischen 48 % und 53 % ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als entsprechende Pension.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfahrensweise nunmehr gekippt.
Wird mit den erdienten Beamtenjahren die Mindestversorgung 35 % nicht erreicht, gilt nunmehr:
Für die Berechnung des Pensionsanspruches ist in diesen Fällen die Mindestversorgung von 35 von Hundert anzusetzen und durch die Anzahl der vorhergehenden Pflichtversicherungsjahre mit je 1 von 100 zu erhöhen (§ 14 a BeamtVG). Das Ruhegehalt würde sich neu zwischen 60 % und 70 % bewegen. Dies bedeutet eine monatliche Erhöhung von 300 bis 400 €.
Die GdP hat Innenminister Timm und Finanzministerin Keler heute aufgefordert mitzuteilen, wie sie dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Mecklenburg-Vorpommern umsetzen werden.
Unsere Forderung ist klar: Neuberechnung und Nachzahlungen ggf. unter Beachtung der Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dieses Urteil bedeutet eine deutliche Besserstellung eines überwiegenden Teils der bisher pensionierten Beamtinnen und Beamten und der in den nächsten Jahren in Pension gehenden Kolleginnen und Kollegen
Das Urteil und die entsprechenden Anträge zur Geltendmachung des Anspruches liegen den Kreisgruppen vor.
Das Flugblatt als pdf. File zum herunterladen
Das Urteil als pdf. File
Der Antrag als M. Word. Dokument
Die GdP hatte vor dem Bundesverfassungsgericht die Anerkennung aller Dienstjahre (DVP) als versorgungswirksame „Beamtenjahre“ nicht durchsetzen können. Erreicht wurde damals überhaupt erst die Anwendung des § 14 a BeamtVG im Osten. Es wurden für die Berechnung der Pensionen die wenigen (real gedienten) Dienstjahre als Beamter und auf Antrag des Beamten die vorübergehende Erhöhung nach § 14 a Beamtenversorgungsgesetz herangezogen.
Mit dieser Verfahrensweise erhielten die Ruhestandsbeamten bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze zwischen 48 % und 53 % ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als entsprechende Pension.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfahrensweise nunmehr gekippt.
Wird mit den erdienten Beamtenjahren die Mindestversorgung 35 % nicht erreicht, gilt nunmehr:
Für die Berechnung des Pensionsanspruches ist in diesen Fällen die Mindestversorgung von 35 von Hundert anzusetzen und durch die Anzahl der vorhergehenden Pflichtversicherungsjahre mit je 1 von 100 zu erhöhen (§ 14 a BeamtVG). Das Ruhegehalt würde sich neu zwischen 60 % und 70 % bewegen. Dies bedeutet eine monatliche Erhöhung von 300 bis 400 €.
Die GdP hat Innenminister Timm und Finanzministerin Keler heute aufgefordert mitzuteilen, wie sie dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Mecklenburg-Vorpommern umsetzen werden.
Unsere Forderung ist klar: Neuberechnung und Nachzahlungen ggf. unter Beachtung der Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dieses Urteil bedeutet eine deutliche Besserstellung eines überwiegenden Teils der bisher pensionierten Beamtinnen und Beamten und der in den nächsten Jahren in Pension gehenden Kolleginnen und Kollegen
Das Urteil und die entsprechenden Anträge zur Geltendmachung des Anspruches liegen den Kreisgruppen vor.
GdP – Mit Sicherheit am Ball!
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Der Antrag als M. Word. Dokument