Zum Inhalt wechseln

KONTENKLÄRUNG

Aufbewahrungsfrist läuft ab

Schwerin:.

Am 31. Dezember 2006 endet für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in den neuen Bundesländern die Verpflichtung, vorhandene Lohnunterlagen aus DDR-Zeiten aufzubewahren.

Wenn diese Zeiten auf dem Rentenkonto der deutschen Rentenversicherung noch nicht oder nicht vollständig erfasst sind, können sich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist Nachweisprobleme und gegebenenfalls finanzielle Nachteile bei der Rente ergeben.

In den Fällen, in denen es durch Verlust eines Versicherungsausweises oder eine versäumte Eintragung eines Arbeitgebers – über das Beschäftigungsverhältnis generell bzw. das Entgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) – in den SV-Ausweis zu Beweisschwierigkeiten bei der Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet kommt, besteht für die Versicherten die Möglichkeit der Glaubhaftmachung (ab 1.1.1950 gem. §§ 203 Abs. 2 und 286b SGB VI). Als Mittel der Glaubhaftmachung, die Versicherte einbringen können, dienen u.a. Arbeitsbücher, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnisse, wahrheitsgemäße Erklärungen oder Versicherungen an Eides statt.

Die GdP empfiehlt zur Vermeidung von Nachweisproblemen allen Mitgliedern, die in der DDR Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben und noch keine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung (früher BfA o. LVA) beantragt haben, dies umgehend nachzuholen. Als Kontenklärung wird die Geltendmachung und nachfolgende Anerkennung von Rentenansprüchen bezeichnet, welche für Zeiten durchgeführt werden muss, die in der Vergangenheit nicht über die BfA oder LVA, heute Deutsche Rentenversicherung, abgerechnet wurden.

Das ist für ehemalige Beschäftige der DDR für Zeiten vor dem 01.01.1991 notwendig.

Fragen dazu können über die kostenlose Servicerufnummer der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden: 0800 1000 480 70.


Der Landesvorstand
This link is for the Robots and should not be seen.