Pressemitteilung vom 09.08.2018
Stellungnahme der GdP zum Entwurf für das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
In der Anhörung im Ausschuss für Inneres und Sport sagte der GdP-Landesvorsitzende Dietmar Schilff: „Dies ist eine Gratwanderung, den der vorgelegte Entwurf bewerkstelligen muss. Es muss zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit einerseits und dem Gedanken des Rechtsstaats und damit der Garantie der Freiheitsrechte andererseits abgewägt werden. Ebenso muss die Nutzung technischer Mittel verfassungsrechtlich abgesichert sein, wobei aber kein Überwachungsstaat entstehen darf. Grundsätzlich wird diesem Ansinnen Genüge getan.“
Gefahrenabwehr und Videoüberwachung
Insbesondere die Benennung des Gesetzes macht deutlich, dass nicht nur die Polizei, sondern auch die Ordnungsbehörden für die Sicherheit in Niedersachsen zuständig sind. Die GdP begrüßt, dass einzelne Maßnahmen, die sich im Zuge der Gefahrenabwehr bewährt haben, nun in eigenständigen Regelungen verankert werden (z.B. Gefährderansprache, Meldeauflage, Aufenthaltsverbot). Auch die Regelungen zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte trügen zur Handlungssicherheit bei. „Die Nutzung technischer Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr müssen aber mit den Vorgaben zum Datenschutz vereinbar und verfassungskonform sein“, mahnte der GdP-Landesvorsitzende.
Bodycams, Elektronische Fußfessel und Elektroimpulsgerät
Die geplante Einführung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von sogenannten Bodycams entspricht der Forderung der GdP, allerdings erschließt sich laut Schilff nicht, warum in nicht öffentlichen Räumen die Aufzeichnung verboten ist: „Wenn eine Situation einen gewalttätigen Verlauf zu nehmen droht bzw. eine gewalttätige Eskalation möglich erscheint und Leib und Leben von Polizeibeamtinnen und -beamte oder Dritter in Gefahr sind, müssen Ton- und Bildaufnahmen auch in nicht öffentlichen Räumen eingesetzt werden dürfen“, forderte der GdP-Landesvorsitzende.
Auch die geplante Rechtsgrundlage für den Einsatz Elektronischer Fußfesseln begrüßt die GdP, sie verweist jedoch erneut darauf, dass sich Straftaten durch die Anwendung niemals sicher verhindern lassen. Die rechtliche Verankerung zur Nutzung von Elektroimpulsgeräten sowie die vorgesehene Überprüfung der Einsatzmöglichkeiten bewertet die GdP ebenfalls positiv, sieht aber noch Bedarf bei der waffenrechtlichen Bewertung. Sie plädiert für eine Sonderstellung, um zu verhindern, dass sich die Einsatzkräfte im Einsatzfall zwischen Schusswaffe und Elektroimpulsgerät entscheiden müssen. Die Möglichkeit einer Fehlhandlung würde gegebenenfalls erhöht. Vor einem erweiterten Einsatz, insbesondere bei den Überlegungen zur Aus- und Fortbildung zum Umgang mit Elektroimpulsgeräten, will die GdP sich einbringen.
Präventivgewahrsam
Die offensichtlich bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Anhebung der Höchstdauer des Präventivgewahrsams bei terroristischen Straftaten auf bis zu 74 Tage müssen ausgeräumt werden. Die GdP hat Fragen zur Ausgestaltung des Gewahrsams, auf die in der Begründung nicht näher eingegangen wird. „Auf welche Weise eine derart langanhaltende gefahrenabwehrende Ingewahrsamnahme umgesetzt werden könnte, wird nicht dargelegt. Die zurzeit dafür genutzten Einrichtungen sind jedenfalls nicht dafür ausgelegt“, so der GdP-Landesvorsitzende. Erfreulich sei, dass die mögliche Dauer des Gewahrsams bei sonstigen Straftaten bei höchstens 10 bzw. 6 Tagen bleibt.
Grundsätzlich zufrieden äußerte sich Dietmar Schilff auch darüber, dass die rot-schwarze Landesregierung wie versprochen den Entwurf für das NPOG zügig eingebracht hat und Verabschiedung noch in diesem Jahr möglich erscheint.
Gefahrenabwehr und Videoüberwachung
Insbesondere die Benennung des Gesetzes macht deutlich, dass nicht nur die Polizei, sondern auch die Ordnungsbehörden für die Sicherheit in Niedersachsen zuständig sind. Die GdP begrüßt, dass einzelne Maßnahmen, die sich im Zuge der Gefahrenabwehr bewährt haben, nun in eigenständigen Regelungen verankert werden (z.B. Gefährderansprache, Meldeauflage, Aufenthaltsverbot). Auch die Regelungen zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte trügen zur Handlungssicherheit bei. „Die Nutzung technischer Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr müssen aber mit den Vorgaben zum Datenschutz vereinbar und verfassungskonform sein“, mahnte der GdP-Landesvorsitzende.
Bodycams, Elektronische Fußfessel und Elektroimpulsgerät
Die geplante Einführung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von sogenannten Bodycams entspricht der Forderung der GdP, allerdings erschließt sich laut Schilff nicht, warum in nicht öffentlichen Räumen die Aufzeichnung verboten ist: „Wenn eine Situation einen gewalttätigen Verlauf zu nehmen droht bzw. eine gewalttätige Eskalation möglich erscheint und Leib und Leben von Polizeibeamtinnen und -beamte oder Dritter in Gefahr sind, müssen Ton- und Bildaufnahmen auch in nicht öffentlichen Räumen eingesetzt werden dürfen“, forderte der GdP-Landesvorsitzende.
Auch die geplante Rechtsgrundlage für den Einsatz Elektronischer Fußfesseln begrüßt die GdP, sie verweist jedoch erneut darauf, dass sich Straftaten durch die Anwendung niemals sicher verhindern lassen. Die rechtliche Verankerung zur Nutzung von Elektroimpulsgeräten sowie die vorgesehene Überprüfung der Einsatzmöglichkeiten bewertet die GdP ebenfalls positiv, sieht aber noch Bedarf bei der waffenrechtlichen Bewertung. Sie plädiert für eine Sonderstellung, um zu verhindern, dass sich die Einsatzkräfte im Einsatzfall zwischen Schusswaffe und Elektroimpulsgerät entscheiden müssen. Die Möglichkeit einer Fehlhandlung würde gegebenenfalls erhöht. Vor einem erweiterten Einsatz, insbesondere bei den Überlegungen zur Aus- und Fortbildung zum Umgang mit Elektroimpulsgeräten, will die GdP sich einbringen.
Präventivgewahrsam
Die offensichtlich bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Anhebung der Höchstdauer des Präventivgewahrsams bei terroristischen Straftaten auf bis zu 74 Tage müssen ausgeräumt werden. Die GdP hat Fragen zur Ausgestaltung des Gewahrsams, auf die in der Begründung nicht näher eingegangen wird. „Auf welche Weise eine derart langanhaltende gefahrenabwehrende Ingewahrsamnahme umgesetzt werden könnte, wird nicht dargelegt. Die zurzeit dafür genutzten Einrichtungen sind jedenfalls nicht dafür ausgelegt“, so der GdP-Landesvorsitzende. Erfreulich sei, dass die mögliche Dauer des Gewahrsams bei sonstigen Straftaten bei höchstens 10 bzw. 6 Tagen bleibt.
Grundsätzlich zufrieden äußerte sich Dietmar Schilff auch darüber, dass die rot-schwarze Landesregierung wie versprochen den Entwurf für das NPOG zügig eingebracht hat und Verabschiedung noch in diesem Jahr möglich erscheint.