Klärung der Anrechnungszeiten im Sinn des § 228 Absatz 2 NBG
Eine Verkürzung um ein Jahr soll möglich sein bei 25jähriger Tätigkeit im Wechselschichtdienst, beim SEK, beim MEK, in der Hubschrauberstaffel oder im Kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich.
Nicht alle Kolleginnen und Kollegen können nahtlos ihre Tätigkeitszeiten in einem oder mehreren dieser Bereiche nachweisen, da es in der Polizei Niedersachsen keine einheitliche Praxis hinsichtlich der Nachweise dieser Zeiten gibt.
Um im Hinblick auf die Zeit der Pensionierung und eventueller Ansprüche auf eine Herabsetzung der besonderen Altersgrenze auf das 61. Lebensjahr disponieren zu können, ist es wichtig, frühzeitig einen zuverlässigen Überblick über die geleisteten Zeiten in den besonders belastenden Bereichen zu haben.
Wir empfehlen daher allen Polizeibeamtinnen und –beamten, bereits jetzt bei den Personalstellen diese Informationen abzufragen.
Ein entsprechendes Musterschreiben findet ihr in der Rubrik Service auf der Internetseite der GdP Niedersachsen unter www.gdp-niedersachsen.de.
Nicht alle Kolleginnen und Kollegen können nahtlos ihre Tätigkeitszeiten in einem oder mehreren dieser Bereiche nachweisen, da es in der Polizei Niedersachsen keine einheitliche Praxis hinsichtlich der Nachweise dieser Zeiten gibt.
Um im Hinblick auf die Zeit der Pensionierung und eventueller Ansprüche auf eine Herabsetzung der besonderen Altersgrenze auf das 61. Lebensjahr disponieren zu können, ist es wichtig, frühzeitig einen zuverlässigen Überblick über die geleisteten Zeiten in den besonders belastenden Bereichen zu haben.
Wir empfehlen daher allen Polizeibeamtinnen und –beamten, bereits jetzt bei den Personalstellen diese Informationen abzufragen.
Ein entsprechendes Musterschreiben findet ihr in der Rubrik Service auf der Internetseite der GdP Niedersachsen unter www.gdp-niedersachsen.de.