Zum Inhalt wechseln

Arbeitszeitbestimmungen gekündigt

- Rechtslage für GdP-Mitglieder -

Hannover.

Am 26.03.2004 hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die Tarifbestimmungen über die Arbeitszeiten der Angestellten und Arbeiter der Länder gekündigt.  Dies ist der zweite einseitige Bruch von Tarifverträgen nach den Kündigungen der Sonderzuwendungs- (Weihnachtsgeld) und Urlaubsgeldtarifverträgen.

GdP-Mitglieder sind abgesichert. Dies gilt für Urlaubs- und Weihnachtsgeld (s. Tarifinfo v. 17.07.2003 und Deutsche Polizei 8/2003). Dies gilt auch für den Weiterbestand der bisherigen Tarifbestimmungen über die Arbeitszeit.

Für alle Angestellten und Arbeiter, die bis zum 30.04.04 Mitglied der GdP sind oder es bis dahin werden, gilt wegen der Nachwirkungsregelung des Tarifvertragsgesetzes weiterhin die 38,5 Stundenwoche. Erst wenn die Gewerkschaften einem neuen Tarifvertrag zustimmen, gilt dieser auch für GdP-Mitglieder.

Unbefristet Beschäftigte sollten auch bei Arbeitsvertragsänderungen keine längere Arbeitszeit oder Änderungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld akzeptieren, sondern vor Unterschriftsleistung mit ihrer GdP sprechen. Für GdP-Mitglieder gelten die Tarifverträge weiter, auch wenn sie durch den Arbeitgeber gekündigt wurden. 
 

Für deine Sicherheit - GdP!


Beitrittserklärungen können bei den GdP-Bezirks- und Kreisgruppen angefordert werden. 
Dort können auch weitere Informationen gegeben werden.

This link is for the Robots and should not be seen.