40-Stunden-Regelung in neuen Arbeitsverträgen wirksam!
Bundesarbeitsgericht kippt die Entscheidung des LAG Bremen
Im Zeitraum zwischen der Kündigung der tarifvertraglichen Regelungen zur Arbeitzeit und dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages wurden viele Arbeitsverträge geschlossen, die sich hinsichtlich der Wochenarbeitszeit an den beamtenrechtlichen Regelungen orientiert und die Formulierung enthalten haben, dass für den jeweiligen Arbeitnehmer die Wochenarbeitszeit gilt wie für vergleichbare Beamte.
Sowohl Arbeitsgerichte als auch Landesarbeitsgerichte haben diese Formu-lierung als unwirksam angesehen. Die Gerichte hatten insbesondere darauf hingewiesen, dass die Klausel nicht klar und verständlich sei und nicht deutlich werde, wie weit die Arbeitszeitverlängerung gehen könne. Damit sollte in diesen Fällen die gekündigten Arbeitszeitvorschriften des BAT in der Nachwirkung fortgelten und es bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bleiben.
Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 630/06) hat in Abweichung zu diesen Entscheidungen die in den Verträgen enthaltene Bezugnahme auf die Arbeitszeit für Beamte als wirksam angesehen.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Sowohl Arbeitsgerichte als auch Landesarbeitsgerichte haben diese Formu-lierung als unwirksam angesehen. Die Gerichte hatten insbesondere darauf hingewiesen, dass die Klausel nicht klar und verständlich sei und nicht deutlich werde, wie weit die Arbeitszeitverlängerung gehen könne. Damit sollte in diesen Fällen die gekündigten Arbeitszeitvorschriften des BAT in der Nachwirkung fortgelten und es bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bleiben.
Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 630/06) hat in Abweichung zu diesen Entscheidungen die in den Verträgen enthaltene Bezugnahme auf die Arbeitszeit für Beamte als wirksam angesehen.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.