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Frist für die Vollendung von Bewährungsaufstiegen verlängert! Tarifbeschäftigte sollten Antrag stellen

Hannover,.

Durch den Tarifabschluss 2009 ist für viele Beschäftigte die Möglichkeit einer bisher verwehrten Berücksichtigung ihres nach den Regelungen des BAT begonnen Bewährungsaufstieges zu erhalten, eröffnet worden. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die ihren vor dem 01.11.2006 begonnen Aufstieg nicht bis zum 31.10.2008 vollenden konnten. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, sollten die Beschäftigten durch die Stellung eines Überprüfungsantrages feststellen lassen.

§ 8 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) hat den Umgang mit vor dem 01.11.2006 begonnen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen festgelegt. Die Berücksichtigung von Aufstiegszeiten war danach nur möglich, wenn sie bis zum 31.10.2008 bei Fortgeltung des BAT vollendet worden wären. Dies war nicht für alle Betroffenen möglich, beispielsweise wenn Unterbrechungen wegen Erziehungszeiten zu einem Aufschub geführt haben.

Im Ergebnis des Tarifabschlusses 2009 konnte durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-L (ÄTV Nr. 2 zum TVÜ-L) diese Frist nunmehr bis zum 31.10.2010 verlängert werden, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt war. Damit können einige Ungerechtigkeiten aufgefangen werden.

Alle Beschäftigte, deren begonnene Aufstiegszeiten nicht bis zum 31.10.2008 beendet wurden, sollten einen schriftlichen Antrag stellen, um überprüfen zu lassen, ob sie unter die Regelung des ÄTV fallen, und ihren Höhergruppierungsgewinn zu beanspruchen.

Die Beschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT in der Zeit vom 1. November 2008 bis 29. Februar 2009 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 TVÜ höhergruppiert worden wären, müssen einen schriftlichen Antrag auf Berücksichtigung stellen. Dann findet die Regelung vom 01. März 2009 an für sie Anwendung.

Antrag_ Bewährungsaufstieg.doc

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