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Pressekonferenz

Keine Gewalt gegen Polizisten

GdP fordert Gesetzesinitiative und Verbesserungen bei Rechtsschutz und Fürsorge

Hannover.

Die Gewalt gegen Polizisten nimmt weiter zu. Die Gewerkschaft der Polizei stellt zur Unterstützung der Polizisten konkrete Forderungen an die Niedersächsische Landesregierung. Rechtsschutz, Fürsorgepflicht und ein neuer Straftatbestand stehen im Mittelpunkt.

20.01.2010.

"Wir brauchen einen speziellen Straftatbestand '§ 115 im Strafgesetzbuch - Tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten", forderte GdP-Landesvorsitzender Bernhard Witthaut auf der Pressekonferenz der GdP Niedersachsen im Nds. Landtag am 20.01.2010
Foto: UR



Pressekonferenz der GdP Niedersachsen im Nds. Landtag am 20.01.2010
Foto: UR

Der Entschließungsantrag der CDU- und FDP-Fraktion und der Änderungsantrag der SPD-Fraktion in der heutigen Landtagssitzung wird von der GdP Niedersachsen grundsätzlich begrüßt. Unzufrieden ist die GdP damit, dass trotz vieler Äußerungen und Absichtserklärungen konkrete Ergebnisse bisher nicht festzustellen sind.

In Niedersachsen werden fast täglich Polizisten im Einsatz verletzt. Die Angriffe auf Polizisten werden immer brutaler und ähneln in einigen Fällen Mordversuchen.

„Meine Kolleginnen und Kollegen werden von angetrunkenen Straftätern angegriffen und verletzt, sie müssen sich mit Personen auseinandersetzen, die glauben sich über polizeiliche Maßnahmen hinwegsetzen zu können, sie werden von jugendlichen und heranwachsenden Gewalttätern angegriffen und verletzt, die ganz bewusst die Konfrontation mit der Polizei suchen“, so Bernhard Witthaut, GdP Chef in Niedersachsen.

Die GdP hält Angriffe auf Polizeidienststellen wie in Hamburg oder Berlin auch in Niedersachsen nicht für ausgeschlossen. Sie will nicht länger zuschauen und nur Mahner sein. In einer landesweiten Plakat- und Unterschriftenaktion wird sie der Öffentlichkeit und den Politikern die Probleme erneut deutlich machen.

Die Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen fordert:

1. Einen neuen Paragrafen im StGB

Hier der Wortlaut:

§ 115 StGB (neu) – tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten

(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
    2. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird, oder
    3. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Argumente für einen neuen Paragrafen:
    1. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) in derzeitiger Fassung knüpft die Strafbarkeit von Widerstandshandlungen, zu denen auch jetzt schon der tätliche Angriff gehört, an eine Vollstreckungssituation an, d. h. ohne Vollstreckung oder unmittelbar bevorstehende Vollstreckungshandlung keine Strafbarkeit. Sog. Angriffe aus dem Nichts werden daher strafrechtlich von § 113 StGB nicht erfasst.

    2. Durch die neue Vorschrift wird die feindliche Motivation des Straftäters, der gegen einen Vollstreckungsbeamten vorgeht, strafrechtlich miterfasst, weil allein der tätliche Angriff auch ohne Vollstreckungshandlung strafbar wird.

    3. Andere, zur Zeit im politischen Raum diskutierte Änderungsvorschläge (z. B. aus Sachsen) reihen die strafbare Handlung des tätlichen Angriffs als einen Unterfall der Widerstandshandlung des § 113 ein. Dadurch wird aber der besondere Un-wertgehalt des tätlichen Angriffs verwischt. General- und spezialpräventive An-sätze lassen sich mit einer eigenständigen Norm besser umsetzen.

    4. Widerstand an sich ist oftmals sprachlich durchaus positiv besetzt, Widerstandleis-ten gilt in besonderen Situationen auch als Tugend. Deshalb wird die Wirkung des strafbaren Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte oftmals `auf die leichte Schulter genommen`. Wir wollen diesen Effekt beenden und setzen auf einen eigenen Paragrafen, der sich sprachlich als „tätlicher Angriff auf einen Voll-streckungsbeamten“ klar vom strafbaren Widerstand absetzt. Dem polizeilichen Gegenüber muss deutlich vermittelt werden, dass tätliche Angriffe auf Polizeibe-amte nicht verharmlost werden.

    5. Der GdP-Vorschlag zu § 115 StGB ist systemgerecht, denn das StGB kennt den strafrechtlichen Schutz besonderer Berufsgruppen oder Rechtssubjekte (z. B. § 316a – räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer).

2. Fürsorgepflicht des Landes Niedersachsen

a) Rechtsschutz für angegriffene und verletzte Polizisten verbessern


    Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultiert die Gewährung von dienstlichem Rechtsschutz. Dieses Instrument, mit dem die Beamten bei Strafverteidigungen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Straftäter unterstützt werden sollen, ist aufwendig und bürokratisch. Die zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften werden bisher äußerst restriktiv gehandhabt. Dies führt dazu, dass die Kolleginnen und Kollegen oft nur von ihrer Gewerkschaft Hilfe erlangen können, um ihre Rechte durchzusetzen. Damit wird der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nicht in erforderlichem Umfang gerecht.

    Deshalb fordert die GdP eine grundsätzliche Unterstützung im Rahmen des dienstlichen Rechtsschutzes und die Übernahme der Kosten in der jeweils erforderlichen Höhe je nach Schwere des zugrundeliegenden Sachverhaltes.


b) Schadensersatzansprüche verletzter Polizisten gegen Straftäter

    In Zeiten steigender Gewaltdelikte gegen Polizeibeamte entstehen auch immer wieder Ansprüche auf Schmerzensgeld. Viele Kolleginnen und Kollegen gehen diesen berechtigten Ansprüchen aufgrund von schlechten Rahmenbedingungen nicht nach, obwohl im Verfahrensurteil bereits ein Anspruch auf ein entsprechen-des Schmerzensgeld zugesagt wurde. Hier könnte der Dienstherr eine besondere Art der Fürsorge leisten, in dem er für den Anspruchsberechtigten das Verfahren abwickelt und das Schmerzensgeld für ihn einfordert und sogar einklagt.


Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Niedersachsen, Berckhusenstr. 133a, 30625 Hannover,

Tel.: 0511 53 03 70 / Fax: 0511 53 03 750 / gdp-niedersachsen@gdp-online.de

www.gdpniedersachsen.de

Vorsitzender: Bernhard Witthaut: 0172 71 06 114 / Pressestelle: Reiner Fischer 0171 97 39 416


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    20100120_GdP_NI_P02-2010_Keine_Gewalt_gegen_Polizisten.pdf
  • Alle Informationen zum Thema "Keine Gewalt gegen Polizisten", zur KFN-Studie, zur GdP-Kampagne "AUCH MENSCH" und zu Medienberichten auf unserer Dossier-Seite >>>
x  
 
  • Medienberichte / Online-Videos zu dieser Pressekonferenz
    (neues Browserfenster/neuer Tab wird geöffnet):
 
 
  • Bericht im NDR Fernsehen
    (Mediathek; Verfügbarkeit nur für die Dauer, die der Rundfunkstaatsvertrag zulässt)
    Sendung: "Niedersachsen 18.00 Uhr Das Magazin"

    http://www.ndr.de
    Dort aufrufen: Kategorie "Fernsehen"
    Datum: 20.01.2010
    (Flash muss im Browser installiert und aktiviert sein!)
    ab Zeitmarke Minute/Sek 05:22 bis 6:45 von gesamt 14:57
 
  • Bericht bei SAT1 Regional
    Hannover Landesstudio
    Sendung: 17:30 live
    Teaser: "Gewalt gegen Polizisten
    Rempeleien, Schläge und Beschimpfungen gehören für  Polizisten leider fast zum Alltag.  "Widerstandshandlungen" heißt das im Jargon. Bei  über 70 Prozent der Angriffe auf Polizisten ist  Alkohol im Spiel. Im Bereich der Polizeidrektion  Hannover fällt auf: Aggressionen gegen Beamte finden  zunehmend auf dem Land statt...."
    >>>
    http://www.hannover.1730sat1.de
    Datum: ??
    ab Zeitmarke Minute/Sek  4:04
 
 
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29.01.2003

Aktueller denn je:  Download: Der GdP-Film "Ein sicherer Arbeitsplatz"
GdP-Video zum gefahrengeneigten "Arbeitsplatz Polizei"


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