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Einsatzzeiten Castor 2011

Hannover:.

Innenminister Schünemann hat heute, nach einem Schreiben der GdP vom 29.11.2011 an ihn veranlasst, dass die Mehrarbeit, die während des Castor-Einsatzes 2011 angefallen ist, teilweise noch in diesem Jahr finanziell abgegolten werden kann. Er machte darüber hinaus Zugeständnisse hinsichtlich der Anrechnung entstandener Bereitschaftszeiten, blieb aber hinter unserer 1:1-Forderung zurück.

Bis zu 49% der während des Castor-Einsatzes angefallenen Mehrarbeitsstunden können durch die Polizeibehörden finanziell abgegolten werden. Dafür muss der Bedarf zeitnah (bis 05.12.2011) an die OFD-LBV gemeldet werden. Gemäß Erlass MI, Az.: P 26.2-04032-0320/Castor kann der finanzielle Ausgleich allerdings nur dann gewährleistet werden, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres (nach Einsatzende) ausgeglichen werden kann.

An dieser Stelle muss aber auch darüber nachgedacht werden, wie die mittelbar durch den Castor-Einsatz 2011 entstandenen Mehrarbeitsstunden, die der Erlass ausdrücklich ausnimmt, kompensiert werden können.

Hinsichtlich der Bereitschaftszeiten, die auch während des diesjährigen Einsatzes wieder nur mit 1/3 Anrechnung finden sollten, hat sich der Innenminister bereit erklärt, von den nicht berücksichtigten Zeiten weitere 50%, somit 2/3, in Freizeit abgelten zu lassen. Damit wird wieder einmal hinter der – durch die Urteilsbegründung des OVG Lüneburg vom 25.01.2011 gestützte – Forderung der GdP, die Bereitschaftszeiten zu 100% in Freizeit auszugleichen, zurückgeblieben. Positiv ist, dass ohne weitere Intervention die Tarifbeschäftigten und Verwaltungsbeamten/-innen ebenfalls berücksichtigt werden.

Allerdings wurde die Musterklagevereinbarung vom 09.01.2007, die eine Übertragung des Ergebnisses der Klage über die Anrechnung von Bereitschaftszeiten, die während des Castor-Einsatzes entstanden sind, auf alle betroffenen niedersächsischen Beamte/-innen vorsieht, auch auf den Einsatz 2011 ausgedehnt. Vor diesem Hintergrund braucht kein Kollege/-in individuell den Rechtsweg beschreiten.
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