Anerkennung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung (VBL) Tarifbeschäftigte sollten jetzt Antrag stellen!
Frauen, die weniger als 5 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt waren und daher keine VBL-Leistungen erhalten, sollten bei Vorliegen von Mutterschutzzeiten innerhalb ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst ebenfalls einen Aktualisierungsantrag stellen. Durch die Anerkennung dieser Zeiten erhöhen sich die Umlagemonate, so dass gegebenenfalls die Mindestwartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt werden kann, was zu einem erstmaligen Anspruch auf Rentenleistungen durch die VBL führen könnte. Es werden alle tatsächlich in Anspruch genommenen Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – also höchstens 6 Wochen vor der Geburt – und nach § 6 Abs. 1 MuSchG – das sind in der Regel 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt – berücksichtigt.
Mit dieser Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) sind erstmals auch vor Mai 1990 verbrachte Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung anrechnungsfähig.
Verfahren für die Beantragung der Leistungen:
Da die Zeiten des Mutterschutzes bis 2011 bei der VBL nicht ausdrücklich erfasst wurden, können diese Zeiten nur auf eigenen Antrag berücksichtigt werden. Dafür hat die VBL auf ihrer Internetseite ein Antragsformular und weitergehende Informationen unter dem Link www.vbl.de (u.a. im Bereich Service / VBLwiki) bereitgestellt.
Dem Antrag, der postalisch an die Zusatzversorgungskasse geschickt werden muss, ist ein Nachweis über Beginn und Ende der Mutterschutzzeiten beizufügen. Als Nachweise dienen z.B. der Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Bescheinigung der Krankenkasse oder des Arbeitsgebers über bezogenes Mutterschaftsgeld.
Für Mutterschutzzeiten ab dem 01.01.2012 meldet der Arbeitgeber diese Zeiten automatisch an die Zusatzversorgungskasse.