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Altersdiskriminierende Besoldung

Die GdP rät - zusammen mit dem DGB - allen Beamtinnen und Beamten, auf Nummer sicher zu gehen und auch im Jahr 2015 Widerspruch gegen den Besoldungsbescheid für das laufende Kalenderjahr einzulegen. Hier sind die Musterformulare, die an die OFD zu richten sind.


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem Jahr 2011 haben viele von euch gegen ihre Besoldung wegen Altersdiskriminierung Einspruch eingelegt. Diese Einsprüche wurden bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt, also nicht beschieden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil von Oktober 2014 zur Beamtenbesoldung festgestellt: Eine Einstufung allein nach Lebensalter verstößt gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ein Besoldungssystem nach Berufserfahrung ist hingegen zulässig. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Festlegung der Höhe des Grundgehalts eines Beamten am Beginn seiner Laufbahn allein anhand seines Alters gegen europäisches Recht verstößt und eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach dem 8.9.2011 festgestellt.

Das Land Niedersachsen wird das altersdiskriminierende Besoldungssystem erst im kommenden Jahr beseitigen. Deswegen stellt sich nun auch in diesem Jahr für euch die Frage: Widerspruch einlegen oder nicht?

Für die Beamten, die am 31.8.2011 bereits im Dienst waren (Gruppe 1):
Werden für diese Gruppe der sächsischen Verfahrensweise vergleichbare Regelungen erlassen, besteht für die Betroffenen bei rechtzeitiger Geltendmachung nur ein Anspruch aus AGG für den Zeitraum vom Inkrafttreten des AGG bis zum rückwirkenden Inkrafttreten der neuen Regelungen.
Das BVerfG hat kürzlich in mehreren Nichtannahmebeschlüssen entschieden, dass die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung in Sachsen nicht gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

Für die Beamten, die ab dem 1.9.2011 in den Dienst getreten sind (Gruppe 2):
Gelten für diese nicht die rückwirkenden Regelungen der Gruppe 1, sondern bleibt es bei den tatsächlich geltenden Regelungen, so besteht die Möglichkeit der Ansprüche aus AGG sowie ab dem 9.11.2011 aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Bei letzterem ist nicht klar, ob die Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr Anspruchsvoraussetzung ist. Die erstinstanzlichen Gerichte urteilen hier bislang unterschiedlich.

Daher wäre es für alle Beamtinnen und Beamten ratsam, auf Nummer sicher zu gehen und auch im Jahr 2015 Widerspruch gegen den Besoldungsbescheid für das laufende Kalenderjahr einzulegen.

Eine Vorlage für das Widerspruchsschreiben senden wir euch anbei:
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