Neuer Straftatbestand bei Gewalt gegen Polizei
GdP begrüßt neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung
In Niedersachsen stieg die Zahl der Körperverletzungen zum Schaden von Polizeibeamtinnen und -beamten um fast 16 Prozent innerhalb eines Jahres. 2015 gab es 1.081 Körperverletzungen gegen Polizeibeamtinnen und -beamte, 2014 waren es noch 934. Im Jahr 2011 hatte es sogar nur 538 Fälle gegeben. Die GdP Niedersachsen hat diese Tatsache seit Jahren bei allen politischen Gesprächen angesprochen und auch vom Land Niedersachsen Unterstützung zum besseren Schutz der Polizeibeschäftigten vor Gewalt eingefordert.
Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte soll nach den Plänen des Bundesjustizministers aus dem Paragrafen 113 des Strafgesetzbuches (StGB) herausgelöst und in Paragraf 114 StGB als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet werden. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt. Darüber hinaus werden die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall (Paragraf 113 Absatz 2 Satz 2 StGB-E) erweitert.
Neben dem neuen Straftatbestand muss aber auch das gesellschaftliche Klima verändert werden. Die Schulen, Vereine und Institutionen sind wichtige Partner. Daher fordert die Gewerkschaft der Polizei neben dem Bildungsbereich auch die ehrenamtliche Tätigkeit in den Vereinen weiter zu stärken. Hier wird soziale Kompetenz vermittelt, Gemeinsamkeiten gelebt und auch Schranken aufgezeigt.