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Neuer Straftatbestand bei Gewalt gegen Polizei

GdP begrüßt neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Hannover.

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte/-innen schon bei allgemeinen Diensthandlungen unter Strafe stellt. Dabei soll künftig nicht nur Gewalt bei Vollstreckungshandlungen wie etwa Festnahmen oder Verkehrskontrollen bestraft werden, sondern schon Störungen der Arbeit von Polizisten, Rettungskräften und Feuerwehrleuten an sich. Mittlerweile werden Einsatzkräfte nicht nur bei Demonstrationen mit gewalttätigem Verlauf, sondern auch in alltäglichen Einsätzen angegriffen, selbst dann, wenn sie allgemeine Diensthandlungen vornehmen, die sich nicht gegen Bürger richten.

„Der neue Schutzparagraf stellt klar, wer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte angreift, muss mit einer Haftstrafe rechnen. Mit dem neuen Straftatbestand, den die GdP bereits seit sieben Jahren fordert, und der darin enthaltenen deutlichen Strafandrohung, setzt der Staat endlich ein unmissverständliches Signal, dass diese Gewalt nicht hingenommen wird“, sagte der GdP-Landesvorsitzende und stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Dietmar Schilff.
In Niedersachsen stieg die Zahl der Körperverletzungen zum Schaden von Polizeibeamtinnen und -beamten um fast 16 Prozent innerhalb eines Jahres. 2015 gab es 1.081 Körperverletzungen gegen Polizeibeamtinnen und -beamte, 2014 waren es noch 934. Im Jahr 2011 hatte es sogar nur 538 Fälle gegeben. Die GdP Niedersachsen hat diese Tatsache seit Jahren bei allen politischen Gesprächen angesprochen und auch vom Land Niedersachsen Unterstützung zum besseren Schutz der Polizeibeschäftigten vor Gewalt eingefordert.

Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte soll nach den Plänen des Bundesjustizministers aus dem Paragrafen 113 des Strafgesetzbuches (StGB) herausgelöst und in Paragraf 114 StGB als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet werden. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt. Darüber hinaus werden die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall (Paragraf 113 Absatz 2 Satz 2 StGB-E) erweitert.

Neben dem neuen Straftatbestand muss aber auch das gesellschaftliche Klima verändert werden. Die Schulen, Vereine und Institutionen sind wichtige Partner. Daher fordert die Gewerkschaft der Polizei neben dem Bildungsbereich auch die ehrenamtliche Tätigkeit in den Vereinen weiter zu stärken. Hier wird soziale Kompetenz vermittelt, Gemeinsamkeiten gelebt und auch Schranken aufgezeigt.

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