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Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch für Polizeiverwaltung

Hannover.

Die von der Landesregierung geplante Verwaltungsmodernisierung und der damit zusammenhängende Personalabbau eröffnet gem. Kabinettsbeschluss vom 24.08.2004 auch für Beamtinnen und Beamte von nicht aufzulösenden Behörden die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gem. § 109, Abs. 2 NBG. Davon können auch Beamtinnen und Beamte der Polizeiverwaltung grundsätzlich Gebrauch machen.

Gem. Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport an alle niedersächsischen Ministerien und die Bezirksregierungen vom 25.08.04 sind von der Anwendung des § 109, Abs. 2 NBG nun folgende Fallgruppen erfasst:

1 a) Beamtinnen und Beamte einer aufgelösten oder aufzulösenden Behörde i.S.v. § 109, Abs. 2 NBG, die in der dort genannten Frist das 55. Lebensjahr vollenden oder bereits älter sind.

b) In begründeten Ausnahmefällen auch soweit sie jünger sind.

c) Beamtinnen und Beamte der Fallgruppen 1.a.) und b.), die sich in Altersteilzeit befinden und deren Freistellungsphase nicht vor dem 01.01.2006 beginnt, ohne die bisher geforderte Vergleichsberechnung.

2.) Beamtinnen und Beamte anderer Behörden können vor der Auflösung einer Behörde in diese gem. § 32 Abs. 1 NBG versetzt werden, wenn dort ein/e geeignete/r Tauschpartner/in vorhanden ist. Von dieser „Tausch-Möglichkeit“ in eine betroffene Behörde sind Beamtinnen und Beamte, die sich in Altersteilzeit befinden, ausgeschlossen.

Kabinettsvorlage und Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport können über die GdP-Kreis- und Bezirksgruppenvorstände angefordert werden.
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