Auswirkung des TVöD auch auf Beschäftigte in Niedersachsen
Familien-/Ortszuschlag beantragen!
Die Regelungen des TVöD sehen keine familienbezogenen Zuschläge mehr vor, da sie in der jeweiligen Entgeltgruppe aufgehen. Damit entfällt aber auch die Halbierung der Zuschläge für verheiratete Beschäftigte des Landes, deren Partner dem TVöD unterfallen. Ihr Anspruch bleibt weiterhin nach § 40 Abs. 4 und 6 Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise § 29 Nr. 5 BAT bestehen, nunmehr jedoch in voller Höhe. Dies gilt somit sowohl für Beamte als auch für Angestellte und Arbeiter des Landes.
Das NLBV wird voraussichtlich nicht automatisch auf die veränderte Rechtslage reagieren und bei der Zahlung berücksichtigen.
Um diese Rechtsansprüche zu sichern, empfehlen wir, die ungekürzte Zahlung der familienbezogenen Zuschläge beim NLBV zu beantragen.
- Beispiel: Ehefrau, Polizeibeamtin bei der Polizei Niedersachsen, Ehemann, Angestellter einer Kommune. Durch den Wegfall der Zuschläge des Ehemannes hat die Ehefrau Anspruch auf die familienbezogenen Zuschläge in voller Höhe.
Das NLBV wird voraussichtlich nicht automatisch auf die veränderte Rechtslage reagieren und bei der Zahlung berücksichtigen.
Um diese Rechtsansprüche zu sichern, empfehlen wir, die ungekürzte Zahlung der familienbezogenen Zuschläge beim NLBV zu beantragen.