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Auswirkung des TVöD auch auf Beschäftigte in Niedersachsen

Familien-/Ortszuschlag beantragen!

Hannover.

Am 01.10.2005 tritt der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft. Er gilt zwar nur für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen, kann aber auch Auswirkungen auf Beschäftigte des Landes haben.

Die Regelungen des TVöD sehen keine familienbezogenen Zuschläge mehr vor, da sie in der jeweiligen Entgeltgruppe aufgehen. Damit entfällt aber auch die Halbierung der Zuschläge für verheiratete Beschäftigte des Landes, deren Partner dem TVöD unterfallen. Ihr Anspruch bleibt weiterhin nach § 40 Abs. 4 und 6 Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise § 29 Nr. 5 BAT bestehen, nunmehr jedoch in voller Höhe. Dies gilt somit sowohl für Beamte als auch für Angestellte und Arbeiter des Landes.
      Beispiel: Ehefrau, Polizeibeamtin bei der Polizei Niedersachsen, Ehemann, Angestellter einer Kommune. Durch den Wegfall der Zuschläge des Ehemannes hat die Ehefrau Anspruch auf die familienbezogenen Zuschläge in voller Höhe.

Das NLBV wird voraussichtlich nicht automatisch auf die veränderte Rechtslage reagieren und bei der Zahlung berücksichtigen.

Um diese Rechtsansprüche zu sichern, empfehlen wir, die ungekürzte Zahlung der familienbezogenen Zuschläge beim NLBV zu beantragen.
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