40-Wochenstunden-Regelung in Arbeitsverträgen zum Teil unwirksam
Zu diesen neuen Verträgen kommt es entweder bei Neueinstellungen oder Vertragsänderungen seit dem 01.05.2004.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat entschieden, dass die Regelung der 40 Wochenstunden in den Fällen unwirksam ist, in denen pauschal auf die „maßgebende Arbeitszeit für vergleichbare Beamte“ Bezug genommen wird. Das Land Bremen wurde verpflichtet, in diesen Fällen die Regelungen anzuwenden, die auf Arbeitnehmer Anwendung finden, deren Verträge vor dem 01.05.2004 geschlossen wurden. Damit ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden anzunehmen und ein Ausgleich für die Zeit zu zahlen, in der 40 Wochenstunden gearbeitet wurden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat eine Entscheidung für frühestens Ende Februar 2006 angekündigt.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niedersachsen, die einen Vertrag über 40 Wochenstunden geschlossen haben und bei denen diese Regelung auf einem Verweis auf die maßgebende Arbeitszeit für vergleichbare Beamte beruht, sollten die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Rechtswahrung dennoch bereits jetzt geltend machen.
Vorformulierte Anträge für Voll- und Teilzeitbeschäftigte stehen auf der Internetseite der GdP Niedersachsen www.gdp-niedersachsen.de unter der Rubrik „Service“ zur Verfügung.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat entschieden, dass die Regelung der 40 Wochenstunden in den Fällen unwirksam ist, in denen pauschal auf die „maßgebende Arbeitszeit für vergleichbare Beamte“ Bezug genommen wird. Das Land Bremen wurde verpflichtet, in diesen Fällen die Regelungen anzuwenden, die auf Arbeitnehmer Anwendung finden, deren Verträge vor dem 01.05.2004 geschlossen wurden. Damit ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden anzunehmen und ein Ausgleich für die Zeit zu zahlen, in der 40 Wochenstunden gearbeitet wurden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat eine Entscheidung für frühestens Ende Februar 2006 angekündigt.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niedersachsen, die einen Vertrag über 40 Wochenstunden geschlossen haben und bei denen diese Regelung auf einem Verweis auf die maßgebende Arbeitszeit für vergleichbare Beamte beruht, sollten die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Rechtswahrung dennoch bereits jetzt geltend machen.
Vorformulierte Anträge für Voll- und Teilzeitbeschäftigte stehen auf der Internetseite der GdP Niedersachsen www.gdp-niedersachsen.de unter der Rubrik „Service“ zur Verfügung.