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Zweigeteilte Laufbahn

- Zulassung für den Aufstieg wird neu geregelt -

Hannover.

Nach der GdP vorliegender Information soll die Zulassung zum Lehrgangsaufstieg gem. § 17a Abs. 1 PolNLVO neu geregelt werden.

Neben der Vollendung des 35. Lebensjahres war eine weitere Voraussetzung für die Zulassung eine Bewährungszeit im mittleren Dienst von mindestens 8 Jahren. Davon mindestens 3 Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten.

Nach der geplanten Neuregelung sollen gem. § 17a PolNLVO

1. auf die 8-jährige Bewährungszeit zwei Jahre angerechnet werden,
  • wenn die Beamtinnen und Beamten eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich absolviert haben, oder
  • als Berufssoldat eine Dienstzeit von 4 Jahren absolviert haben, oder
  • in den letzten beiden Beurteilungen mindestens eine Beurteilung der Wertungsstufe 5 und eine der Wertungsstufe 4 erhalten haben.

2. Eine volle Anrechnung der tatsächlich geleisteten Zeiten soll erfolgen, soweit diese nicht bereits zu einer vorzeitigen Anstellung geführt haben, bei folgenden Zeiten:

- freiwilliges soziales Jahr
- freiwilliges ökologisches Jahr
- Zeiten des Grundwehrdienstes
- Zeiten des Zivildienstes
- Beurlaubung aus familiären Gründen gem. § 87 NBG.

3. Die Anrechnung von weiteren Beurlaubungszeiten kann im Einzelfall durch das LPP erfolgen.

Insgesamt dürfen nur zwei Jahre angerechnet werden. Bewerbungsstichtag und Stichtag für die Zulassungsvoraussetzung soll der 31. 05. 2005 werden.

Sollte diese uns bekannt gewordene Änderung in Kraft treten, ist die Forderung der GdP, die Bewährungszeiten für den Aufstiegslehrgang zu verkürzen, zumindest teilweise erfüllt
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