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Fachausschuss Kriminalpolizei

Änderungen bei der Verkehrsdatenspeicherung (VDS) beachten

Hannover.

Die gesetzlichen Änderungen zur Verkehrsdatenspeicherung (VDS) sind seit 18.12.2015 in Kraft. Damit sind deutliche Einschränkungen für die Ermittlungsbehörden verbunden. Auf die „neuen“ Verkehrsdaten kann erst ab 1.7.2017 mit Beginn der Speicherpflicht zugegriffen werden.

Bis zum 29.7.2017 stehen z.B. keine retrograden Standortdaten mehr zur Verfügung und danach nur noch 4 Wochen für einen reduzierten neuen Straftatenkatalog.

Künftig wird der Richter zwar nach wie vor eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) anordnen dürfen, nicht aber bei allen diesen Straftaten zugleich auch die Erhebung der neu eingeführten (dann schon vorliegenden) Verkehrsdaten. Damit wird z.B. beim Raub (§ 249 StGB) oder beim Wohnungseinbruchsdiebstahl, Bandendiebstahl und Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) zwar eine TKÜ zulässig sein, nicht aber die Erhebung der (vorhandenen) Verkehrsdaten.

Das heißt, dass der schwerere Eingriff, nämlich die TKÜ (also Verkehrs- und Inhaltsdaten, nämlich unter anderem das gesprochene Wort) zulässig ist, die aber schon vorliegenden Verkehrsdaten (10 bzw. 4 Wochen rückwärts) nicht erhoben werden dürfen, weil der neue Straftatenkatalog um einige Delikte reduziert bzw. eingeschränkt wurde. So dürfen dann z.B. bei einem Raub nach vorne anfallende TKÜ-Daten erhoben werden, um die zurückliegende Tat aufklären zu können. Die zurückliegenden Verkehrsdaten, die ja gespeichert bei den Providern vorliegen, dürfen aber nicht erhoben werden.

Die wesentlich eingriffsintensivere Maßnahme müsste also angewendet werden, was zugleich auch noch einen erheblich größeren Personal- und Kostenaufwand (Dolmetscher pp.) erfordert. Die GdP wird das beobachten und gegebenenfalls notwendige Konsequenzen fordern.

Die Regelungen im Überblick

Künftig gibt es 2 Arten von Verkehrsdaten (VD), die unterschiedlich geregelt sind. Nämlich die bisherigen VD aus § 96 (1) TKG und die neuen VD aus § 113 b StPO. Künftig sind dann auch 2 Abfragen möglich, nämlich nach § 100g (1) und/oder nach § 100g (2) StPO:

1) Die bisherigen VD aus § 96 TKG dürfen gemäß § 100 g (1) StPO nur noch eingeschränkt erhoben werden. So dürfen ab sofort keine retrograden Standortdaten mehr erhoben werden. (Standortdaten stehen erst ab 1.7.17 über die neuen VD aus (113b) für 4 Wochen zur Verfügung).

2) Die neuen VD aus § 113b TKG dürfen nur für einen noch engeren Straftatenkatalog gemäß § 100g (2) StPO erhoben werden. Dieser Straftatenkatalog ist gegenüber dem sogen. TKÜ-Katalog des § 100a (2)StPO deutlich reduziert. Für die Erhebung der neuen VD gilt ein strenger Richtervorbehalt, d.h. es gibt KEINE Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft.

3) Der neue § 100g StPO ist als „offene Maßnahme“ angelegt, während zuvor eine Datenerhebung „...auch ohne Wissen des Betroffenen“ möglich war. Gemäß § 101a StPO gilt der Richtervorbehalt für die Anordnung der Datenerhebung. Über die Datenerhebung sind die „Beteiligten der betroffenen Telekommunikation“ zu unterrichten. Das Unterbleiben bzw. Zurückstellen der Benachrichtigung bedarf ebenfalls der Anordnung des Gerichts.

4) Bei der Funkzellenabfrage ist nach zwischen § 96 TKG oder § 113b TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterscheiden. Gemäß § 100g (3) StPO können die VD aus § 96 TKG insbes. bei § 100a-Katalogtaten erhoben werden, die VD aus § 113b TKG aber nur nach dem eingeschränkten § 100g-Katalog.

5) Die Bestandsdatenauskunft nach § 100 j StPO darf auch anhand der dynamischen IP-Adresse aus den Verkehrsdaten erfolgen.
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