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Landtag beschließt Besoldungsgesetz

In-Kraft-Setzung zum September 2011 – Widerspruch einlegen

Hannover:.

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz ist am 15.12.2016 im Landtag verabschiedet worden und enthält einige wesentliche Veränderungen.

1. Neustrukturierung der Besoldung und Rückwirkung – Widerspruch einlegen
Das Kernstück der Besoldungsrechtsreform besteht in der Abkehr vom Besoldungsdienstalter als maßgeblichem Besoldungskriterium zu Gunsten eines Systems, das an der beruflichen Erfahrung der Beamtin oder des Beamten ausgerichtet ist. Der Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und R richtet sich künftig nach den tatsächlich geleisteten Dienst- und anzuerkennenden Erfahrungszeiten. Die bisherige Struktur der Grundgehaltstabelle mit zwölf Stufen und Aufstiegsintervallen von zwei, drei und vier Jahren wird beibehalten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ist die Umstellung vom Besoldungsdienstalter auf die Berufserfahrung als maßgeblichem Besoldungskriterium mit Rückwirkung zum 1. September 2011 vorgesehen.

Durch die rückwirkende In-Kraft-Setzung entfallen auch alle möglichen Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung. Obwohl das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 ein ähnliches Verfahren des Landes Sachsen für verfassungskonform gehalten sieht, hat die GdP hier verfassungsrechtliche Bedenken.

Wir empfehlen daher, einen erneuten Widerspruch noch im laufenden Jahr einzureichen, um eventuell fortbestehende Ansprüche bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung zu sichern. Musterschreiben finden sich auf der Homepage der GdP Niedersachsen (www.gdp-niedersachsen.de).

2. Aufnahme der Selbstbeteiligung Heilfürsorge 1,3 %

Die Selbstbeteiligung für die Heilfürsorge wird für alle Berechtigten und ab 01.01.2017 zukünftig Berechtigten von 1,6 % auf 1,3 % abgesenkt. Die GdP fordert weiterhin die Freie Heilfürsorge.

3. Erhöhung der Zulagen

Die Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) ist im Besoldungsgesetz verankert worden, allerdings immer noch nicht ausreichend. (0,64/0,77 auf 0,80 sowie 1,28 auf 1,80 und 2,72 auf 3,20 EUR). Die GdP fordert weiterhin 5 EUR.

4. Familienzuschlag 1 bleibt bestehen

Der Versuch, den Familienzuschlag 1 abzuschaffen, ist in einen Prüfauftrag umgewandelt und damit vorerst abgewendet worden. Hier hat die GdP deutlich interveniert.

5. Besoldungsdiktat verfestigt

Mit der Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge um 2,5 % zum 1. Juni 2017 und um weitere 2,0 % zum 1. Juni 2018 hat die Landesregierung den Tarifverhandlungen vorgegriffen. Die GdP kritisiert dies weiterhin scharf.

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