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Erste Tätigkeitsstätte von Polizeibeamten im Streifendienst

- Entfernungspauschale und Verpflegungsmehraufwendungen -

Hannover.

Mit Urteil vom 24.04.2017 (Az.: 2 K 168/16) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass im Streifendienst tätige Polizeibeamte an ihrer Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG begründen. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind und ein Verpflegungsmehraufwand bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens acht Stunden von der Dienststelle erfordert.

Durch das ab 2014 geänderte steuerliche Reisekostenrecht tritt an die Stelle der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ die „erste Tätigkeitsstätte“, welche sich vorrangig anhand von dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen bestimmt; fehlt eine solche Festlegung oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 S. 1-4 EStG).

Die frühere Bestimmung zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wonach diese nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit beurteilt wurde, ist danach hinfällig.

Das Gericht geht in seinem Urteil weiter auf die Anforderung ein, die an die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einer Zuordnung durch den Arbeitgeber zu stellen sind.

Diese Anforderungen sind umstritten, jedoch ist nach Ansicht des Senats die Grenze in jedem Fall dort zu ziehen, wo ein Arbeitnehmer an einer betrieblichen Einrichtung, der er zugeordnet ist, schlicht nicht tätig wird und eine „Tätigkeitsstätte“ damit schon begrifflich nicht vorliegt.

Ortsgebundene regelmäßige Dienstbesprechungen, Einsatzbesprechungen, Aufnahme der Streifendiensttätigkeit, Erstellung und Bearbeitung von Vorgängen usw., deuten auf eine eindeutige dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte hin.

Gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG sind Wege des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 abzugelten und zwar für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Verpflegungsmehraufwendungen setzen gem. § 9 Abs. 4a EStG voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird (auswärtige berufliche Tätigkeit) und mindestens 8 Stunden abwesend ist.

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