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GdP News vom 30.10.2018

BVerwG hält Niedersächsische Besoldung für nicht amtsangemessen - Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

GdP erneuert unabhängig davon Forderung nach angemessener Besoldung

Das Bundesverwaltungsgericht. Foto: Manecke, Lizenz: CC-BY-SA-3.0 (Links unter dem Text)
Das Bundesverwaltungsgericht. Foto: Manecke, Lizenz: CC-BY-SA-3.0 (Links unter dem Text)
Hannover.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise für zu niedrig bemessen. Ebenso sollen die Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016 nicht angemessen alimentiert worden sein. So hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfahren zur Besoldung im Land Niedersachsen zur Entscheidung vorgelegt.

Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Das BVerwG hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und dem BVerfG vorgelegt, welches über die Vereinbarkeit der niedersächsischen Besoldung mit dem Grundgesetz entscheiden soll. Das Verfahren für den Ruhestandsbeamten wurde ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts im Verfahren dieses Klägers.

Bei der Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter sieht das BVerwG in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärtet hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Außerdem soll der Gesetzgeber die absolute Untergrenze (muss 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung) einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten haben. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.

Die GdP fordert die Landesregierung auf, nun endlich aktiv zu werden und die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten unabhängig von der Entscheidung des BVerfG angemessen zu besolden. Dabei muss die Wiedereinführung eines Weihnachtsgeldes/einer Sonderzahlung ausdrücklich mit beleuchtet werden. Die GdP wird dazu weiterhin öffentliche Aktionen durchführen.
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