Keine Wahlmöglichkeit für erhöhten Beihilfesatz, wenn Ehepartner unter Bundesrecht fällt!
Ausschlaggebend ist, wer den Familienzuschlag erhält!
Der Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten erhöht sich auf 70%, wenn zwei oder mehr Kinder beihilfeberechtigt sind. Bei mehreren Beihilfeberechtigten mit Kindern kommt dies nur einem Partner zugute, allerdings gibt es bislang die Möglichkeit, durch gemeinsame Erklärung zu wählen, welcher Person.
Durch die Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes ist die Erhöhung des Bemessungssatzes zwingend an die Person gebunden, die den Familien- oder Auslandskinderzuschlag erhält, ohne dass eine Wahlmöglichkeit besteht.
Auswirkungen hat das auf die niedersächsischen Beihilfeberechtigten, deren Ehepartner dem Bundesrecht unterfallen. Hier ist entscheidend, wer den Familien- oder Auslandskinderzuschlag bezieht.
Erhält der Ehepartner aufgrund des Bezuges des Familien- oder Auslandskinderzuschlages nunmehr ab dem 15.08.2009 nach Bundesrecht auch die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes, so entfällt die Gewährung des erhöhten Satzes für den Partner in Niedersachsen. Gleiches gilt für die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die Kinder.
Für Partner, die beide dem niedersächsischen Recht unterfallen, ändert sich an der Wahlmöglichkeit bislang nichts.
Durch die Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes ist die Erhöhung des Bemessungssatzes zwingend an die Person gebunden, die den Familien- oder Auslandskinderzuschlag erhält, ohne dass eine Wahlmöglichkeit besteht.
Auswirkungen hat das auf die niedersächsischen Beihilfeberechtigten, deren Ehepartner dem Bundesrecht unterfallen. Hier ist entscheidend, wer den Familien- oder Auslandskinderzuschlag bezieht.
Erhält der Ehepartner aufgrund des Bezuges des Familien- oder Auslandskinderzuschlages nunmehr ab dem 15.08.2009 nach Bundesrecht auch die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes, so entfällt die Gewährung des erhöhten Satzes für den Partner in Niedersachsen. Gleiches gilt für die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die Kinder.
Für Partner, die beide dem niedersächsischen Recht unterfallen, ändert sich an der Wahlmöglichkeit bislang nichts.