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GdP News vom 19.12.2018

Niedersächsische Regelung zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: Rainer Lück, 1RL.de, Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Germany
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: Rainer Lück, 1RL.de, Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Germany
Hannover.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Mit heute (14.12.2018) veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat eine Besoldungsregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges zwar besoldungsmindernd berücksichtigen darf. Begrenzt dienstfähige Beamte scheiden aber anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren (Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 86/2018 vom 14. Dezember 2018).

Das BVerfG hat dem niedersächsischen Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom 01. Januar 2020 an zu treffen. „Nachdem das BVerwG bereits die niedersächsische Besoldung für nicht amtsangemessen erachtet, zeigt dieser Beschluss ebenfalls, dass die Landesregierung nun gefordert ist, die besoldungsrechtlichen Regelungen zu prüfen und zu verbessern“, so der Landesvorsitzende der GdP Niedersachsen, Dietmar Schilff.

Stellt das BVerfG fest, dass eine Norm gegen das Grundgesetz verstößt, hat es die Möglichkeit diese für nichtig zu erklären oder ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen. Das BVerfG hat sich dazu entschlossen, die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen, da eine Nichtigerklärung zur Folge hätte, dass eine gesetzliche Regelung zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter fehlen würde.

Der niedersächsische Gesetzgeber hat nun die Pflicht, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß auszugestalten. Allerdings stellt das BVerfG auch fest, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten ist; diese ist nur hinsichtlich der Klägerin in diesem Verfahren sowie hinsichtlich etwaiger weiterer Beamter erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Aus diesem Grund empfiehlt die GdP allen Betroffenen, bis zum 31.12.2018 beim für sie zuständigen Versorgungsamt (NLBV) Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung zu erheben.

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