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Landesjournal Niedersachsen September 2007 - BEAMTENGESUNDHEIT: Heilfürsorgeberechtigte – Patienten zweiter Klasse?

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,


 


Bernhard Witthaut, Landesvorsitzender der GdP-Niedersachsen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

erneut ist ein Sachverhalt bekannt geworden, der aufzeigt, wie unterschiedlich die gesundheitliche Versorgung zwischen Heilfürsorge- oder Beihilfeberechtigten der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in Niedersachsen ist. Ohne hier näher auf die rechtlichen Grundlagen einzugehen, möchte ich einen Sachverhalt darstellen, der ganz aktuell ist.

Ein Polizeibeamter mit Berechtigung zur Heilfürsorge leidet unter einem Tinnitus. Trotz mehrfacher medizinischer Behandlung auf herkömmliche Weise ist eine gesundheitliche Verbesserung des Zustandes nicht zu erreichen.

 
.Medizinische Methode bei Kassen akzeptiert ...

Die behandelnde HNO-Ärztin empfiehlt deshalb eine Heilmethode, die in Düsseldorf von einem Mediziner entwickelt wurde und angewandt wird. Sie wird sogar von gesetzlichen Kranken- und Ersatzkassen anerkannt und die entsprechenden Behandlungskosten von ihnen auch übernommen. Die Kosten für diese Behandlung - 10 Behandlungstermine - belaufen sich auf insgesamt ca. 1.750 Euro (ohne Fahrtkosten, die wollte der Patient selber tragen).

... bei Heilfürsorge nicht machbar!

Der Antrag auf Kostenübernahme seitens der Heilfürsorgestelle beim NLBV wird von dort mit der Begründung abgelehnt, dass diese Behandlungsmethode nicht im Katalog der Leistungen der Heilfürsorge steht und daher nicht nach dem EBM (Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen) über den Behandlungsschein abgerechnet werden könne. Von daher bliebe dem Kollegen lediglich die Möglichkeit, eine Kur anzutreten. Dies würde nun wieder durch das Land Niedersachsen finanziell unterstützt. Es wurde dem Kollegen gleich ein Platz in einer Kurklinik angeboten, den Kurbeginn sollte der Betroffene mit der Klinik absprechen. Die telefonische Absprache mit der Klinik ergab eine Anmeldefrist von bis zu sechs Wochen. Bei einer angenommen Kur von drei Wochen wäre eine Arbeitsaufnahme erst im Oktober 2007 realistisch.

Doch das wollte der Kollege nicht akzeptieren. Er nahm die Fortsetzung der Behandlung auf eigene Kosten in Kauf. Bereits nach der zweiten Behandlung hörte er - so beschrieb er den Erfolg der Behandlung - das Ticken der Uhr im Badezimmer wieder.

Trotz aller Bemühungen und mit Unterstützung des verantwortlichen Mediziners im LPBK (Landespräsidium für Brand und Katastrophenschutz) entschied das NLBV nun endgültig - der Bescheid liegt mir vor - die Kosten für die Behandlung in Düsseldorf werden nicht übernommen, der Kollege kann eine Kur antreten.

In die Beihilfe wechseln?

Interessante Vorschläge des NLBV ergänzten die Geschichte. So wurde dem Kollegen mit auf dem Weg gegeben: er könne ja in die Beihilfe wechseln, dann würden sie den entsprechenden Anteil übernehmen. Im Übrigen könne er das Ganze auch noch gerichtlich überprüfen lassen…

Die Konsequenz aus der Geschichte: In diesem Fall scheint die Betriebswirtschaftlichkeit für das Land Niedersachsen keine Rolle zu spielen, oder sind mittlerweile Polizeibeamte, die über die Heilfürsorge versichert sind, Patienten zweiter Klasse? Der Behandlungsschein ist für diese Kolleginnen und Kollegen auch so ein Relikt, das in vielen Arztpraxen nur noch Schmunzeln hervorruft!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wir werden in der letzten Zeit häufiger auf dieses Thema angesprochen und wir wollen uns mit der Thematik intensiver auseinander setzen. Wir wären dankbar, wenn wir weitere Beispiele erhalten würden, mit denen wir nachweisen können, dass im Bereich der Heilfürsorge dringend Veränderungen notwendig sind.


Bernhard Witthaut

Landesvorsitzender


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