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GdP-News vom 20.06.2014

EuGH hält Besoldung für altersdiskriminierend, ohne über Zahlungsansprüche zu entscheiden

Hannover.

Der EuGH hat die Altersdiskriminierung der Besoldung bejaht, aber die Klärung des Haftungsanspruchs den nationalen Gerichten überantwortet.

Nachdem verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bundesbesoldungsgesetzes a. F. und der Überleitung in länderspezifische Regelungen ersucht haben, ist eine Entscheidung ergangen, die folgendes beinhaltet:
  1. das durch §§ 27 und 28 BBesG a.F. geschaffene Besoldungssystem führt zu einer Altersdiskriminierung i.S. des Europarechts, die nicht durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist,
  2. die Überführung in Systeme mit Erfahrungsstufen ist nicht europarechtswidrig,
  3. das Unionsrecht schreibt nicht vor, dass den diskriminierten Beamten rückwirkend ein Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen ist, da es kein gültiges Bezugssystem gibt,
  4. ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch der Bundesrepublik bestehen, müssen die nationalen Gerichte prüfen,
  5. ob die nationale Vorschrift, dass Ansprüche auf Geldleistungen Beamter vor Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden müssen, gegen das Unionsrecht verstößt, müssen ebenfalls die nationalen Gerichte prüfen.

Für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten hat dies folgende Auswirkungen:
  • das in Niedersachsen angewandte Besoldungssystem ist altersdiskriminierend,
  • damit ist der Landesgesetzgeber aufgefordert, eine europarechtskonforme Regelung zu schaffen,
  • die Frage der Überleitung ist für Niedersachsen derzeit nicht relevant, muss nur bei der Gestaltung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes berücksichtigt werden,
  • es besteht kein Anspruch auf Zahlung der Differenz zur höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe,
  • ob es einen Haftungsanspruch gibt, müssen die Verwaltungsgerichte bis zum Bundesverwaltungsgericht klären, so dass mit einer Entscheidung erst in den nächsten Jahren zu rechnen ist,
  • alle Beamtinnen und Beamten, die sich nicht in der Endstufe befinden, sollten weiterhin zur Wahrung ihrer Rechte für jedes Haushaltsjahr einen Zahlungsanspruch geltend machen,
  • das Finanzministerium hat zugesagt, alle Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung ruhend zu stellen.



Fundstelle:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes -Zweite Kammer- (EUGH) vom 19. Juni 2014 (verbundene Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12) zum „Vorabentscheidungsersuchen – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. c und 6 Abs. 1 – Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters – Ermittlung des Grundgehalts von Beamten anhand des Lebensalters – Überleitungsregelung – Perpetuierung des Gehaltsunterschieds – Rechtfertigungsgründe – Entschädigungsanspruch – Haftung des Mitgliedstaats – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

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