NWZ-Interview mit GdP-Landesvorsitzenden Dietmar Schilff:
"Beschwerdestelle unberechtigt, Misstrauen gegen Polizei ist völlig unangebracht"
Der GdP-Landesvorsitzende erläutert, dass das Vorhaben innerhalb der Polizei als ein grundsätzliches Misstrauen bei der rot-grünen Landesregierung gegenüber der Polizeiarbeit gewertet werde, für das es jedoch keinerlei Gründe gebe. Diese Einschätzung seitens der Polizei ergebe sich daraus, dass nach außen durch die Einrichtung einer externen Beschwerdestelle signalisiert werde, dass bisher irgendetwas unter den Tisch gekehrt worden sei. Schilff verweist auf die letzten Umfragen bei der Bevölkerung, die eindeutig belegen würden, dass die Menschen ein hohes Vertrauen in die Polizei hätten. Die auftretenden Fälle seien dagegen Einzelfälle, die auch aufgearbeitet werden würden. Schilffs Fazit: "Wir finden es daher völlig überflüssig, wenn eine kleine Klientel innerhalb der Grünen für die Einrichtung einer Beschwerdestelle sorgt. Ich hätte mir stattdessen einen Polizeibeauftragten des Landtags wie in Rheinland-Pfalz gewünscht."
Der GdP-Landesvorsitzende sprach sich in dem Interview schließlich gegen eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte aus und verwies darauf, dass auch Polizisten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hätten. Eine namentliche Kennzeichnung komme jedenfalls nicht in Frage.
- Das Interview bei der NWZ (Oldenburg) am 28.06.2014 im vollen Wortlaut zum Thema "Beschwerdestelle" mit Dietmar Schilff, Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Niedersachsen, Titel: "im Interview: Dietmar Schilff, Gewerkschaftschef - 'Misstrauen gegen Polizei ist vlig unangebracht' - Das Thema: Beschwerdestelle"
http://www.nwzonline.de/interview/misstrauen-gegen-polizei-ist-voellig-unangebracht_a_16,0,565421793.html
- Eingaberecht nach Artikel 26 der Niedersächsischen Verfassung (Eingaben, Bitten, Beschwerden, Petitionen) >>>
- Petition gem. Art. 17 GG >>>
- Dienstaufsichtsbeschwerde (besondere Form der auf der Grundlage des Art. 17 GG vorgesehenen Petition); ein form- und fristloser Rechtsbehelf, mit der das persönliche Verhalten eines Beamten mit dem Ziel disziplinarischer Maßnahmen gerügt wird. Dem Dienstvorgesetzten obliegt die Nachprüfung, ob einem Polizeibeamten Verhaltensfehler bei der Erledigung seiner Dienstaufgaben vorzuwerfen sind. Ist dies der Fall, so kann der Dienstvorgesetzte je nach deren Schwere eine Missbilligung aussprechen oder sie disziplinarrechtlich durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Niedersächsische Disziplinarordnung (NDO) ahnden. Text der NDO >>>
- Strafanzeige und gerichtliche Entscheidungen der Strafgerichtsbarkeit gegen Polizeibeamte
- GdP Info vom 24.06.2014 "Beschwerdestelle für die Polizei ist unnötig! Landesregierung unterstellt Misstrauen gegen die Polizei" >>>
- Landesjournal Niedersachsen März 2014 - Bilanz nach einem Jahr Rot-Grün: Aus gut kann immer noch besser werden >>>
- GdP-Pressemitteilung vom 22.11.2013: Die im Jahr 2013 durchgeführte repräsentative Dunkelfeldstudie des LKA Niedersachsen hat bestätigt, dass weit über 90 Prozent der Befragten der Polizei als einer rechtsstaatlichen Institution vertrauen. „Das zeige“, so Schilff, „dass das bei den Behörden angegliederte Beschwerdemanagement gut funktioniert und sich die Bürgerinnen und Bürger auch in der Aufarbeitung von Situationen, mit denen sie unzufrieden waren, gut aufgehoben fühlen." >>>
- Dunkelfeldstudie des LKA Niedersachsen: "Befragung zu Sicherheit und Kriminalität in Niedersachsen - Bericht zu Kernbefunden der Studie" vom 29.11.2013 >>>
Hintergründe: Als Beschwerdemöglichkeiten im rechtsstaatlichen Rahmen ergeben sich bereits heute insbesondere folgende Optionen: