GdP-News vom 23.10.2015
Vor Hinausschieben des Ruhestandes die finanziellen Folgen prüfen!
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Versorgungsbezüge, wie sie für das Jahr des Versorgungsbeginns nach § 19 EStG zu ermitteln sind.
Die GdP empfiehlt jedem, der sich vorstellen kann, seine Arbeitskraft dem Land zur Unterstützung in der akuten Situation weiter zur Verfügung zu stellen, zu überprüfen, welche dauerhaften Folgen eine spätere Pensionierung auf die Versorgungsbezüge haben wird. Dabei sollte auch die weitere Reduzierung der Ausgleichszahlung nach § 55 NBeamtVG um ein Fünftel für jedes Jahr, mit dem das 60. Lebensjahr überschritten wird, berücksichtigt werden.