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GdP-News vom 23.10.2015

Vor Hinausschieben des Ruhestandes die finanziellen Folgen prüfen!

Hannover.

Die derzeitige Flüchtlingssituation erfordert zahlreiche besondere Maßnahmen. So werden Beamtinnen und Beamte aufgefordert, ihren bevorstehenden Ruhestand hinauszuschieben, um dem Land weiter aktiv zur Verfügung zu stehen. Auch wenn eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit grundsätzlich abzulehnen ist, stellt dies eine Möglichkeit dar, mit dem im Vorfeld nicht planbaren erhöhten Arbeitsaufwand umzugehen. Allerdings sollten interessierte Kolleginnen und Kollegen im Vorfeld prüfen, welche – insbesondere steuerrechtlichen – Auswirkungen diese Entscheidung für sie haben wird.

Versorgungsbezüge unterliegen der Einkommenssteuer. Steuerfrei bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag. Diese werden bis zu einer Höchstgrenze nach einem Prozentsatz ermittelt. Sowohl der Prozentsatz als auch die Höchstgrenze sinken jedes Jahr. So liegt der Versorgungsfreibetrag bei einer Pensionierung im Jahr 2015 bei 24% der Versorgungsbezüge höchstens 1.800 EUR. Erfolgt die Pensionierung 2016 beträgt der Freibetrag nur noch 22,4% höchstens 1.680 EUR. Diese Staffelung setzt sich bis zum Jahr 2039 fort, ab dem Jahr 2040 sind die Versorgungsbezüge insgesamt steuerpflichtig und es gelten nur noch die allgemeinen Freibeträge.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Versorgungsbezüge, wie sie für das Jahr des Versorgungsbeginns nach § 19 EStG zu ermitteln sind.

Die GdP empfiehlt jedem, der sich vorstellen kann, seine Arbeitskraft dem Land zur Unterstützung in der akuten Situation weiter zur Verfügung zu stellen, zu überprüfen, welche dauerhaften Folgen eine spätere Pensionierung auf die Versorgungsbezüge haben wird. Dabei sollte auch die weitere Reduzierung der Ausgleichszahlung nach § 55 NBeamtVG um ein Fünftel für jedes Jahr, mit dem das 60. Lebensjahr überschritten wird, berücksichtigt werden.

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