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Pressemitteilung vom 02.08.2016

GdP: Kritik und Zustimmung zum neuen Gefahrenabwehrgesetz

Hannover.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) Niedersachsen bewertet einzelne Punkte des am 2. August vorgestellten Gefahrenabwehrgesetzes als positiv, andere dagegen als kritisch.

„Ein solches Gesetz soll Rechts- und Handlungssicherheit bei der Erledigung der polizeilichen Aufgaben herstellen. Der jetzt vorgelegte Entwurf enthält Regelungen, die aus Sicht der GdP weiterhin als problematisch angesehen werden, einiges ist allerdings klarstellend oder neu eingeführt worden“, sagte der GdP-Landesvorsitzende Dietmar Schilff in einer ersten Reaktion.

Die GdP hatte bereits im Mai 2016 grundsätzlich Stellung zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) und anderer Gesetze genommen. Der nun durch die Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf, künftig Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz benannt, beinhaltet neben Anpassungen an geltendes europäisches Recht eine teilweise Wiederherstellung der Rechtslage von vor 2005. Letzteres umfasst auch die Entfernung des Begriffs der öffentlichen Ordnung aus dem Titel.


„Auf den ersten Blick sind einige unserer GdP-Forderungen der ersten Stellungnahme aus dem Mai berücksichtigt. Wir begrüßen die geplante Rechtsgrundlage zur Einführung von Body-Cams ebenso wie die verbesserten Möglichkeiten zum Schutz bedrohter Personen bei häuslicher Gewalt“, führte Schilff aus. Wichtig sei bei der Umsetzung in den polizeilichen Alltag, dass Polizistinnen und Polizisten in ihrer Tätigkeit entlastet, keine zusätzlichen bürokratischen Aufwände erzeugt und die jetzigen Bedingungen beachtet würden.


Die GdP wird laut Schilff den überarbeiteten Gesetzentwurf in den kommenden Tagen einer detaillierten Überprüfung unterziehen und sich dann mit Kritik und Änderungsnotwendigkeiten an die im Landtag vertretenden Parteien wenden, die das Gesetz letztendlich verabschieden.


Die ersten Bewertungen der GdP

1. Bezeichnung (§ 2)
Durch die Entfernung des Begriffs der öffentlichen Ordnung entsteht aus Sicht der GdP keine Handlungslücke für die polizeiliche Arbeit.

2. Anlasslose Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (§ 12 Absatz 6)

Die Neugestaltung des § 12 Absatz 6 bewertet die GdP weiterhin als problematisch. Es erscheint nicht sinnvoll, in der derzeitigen Situation der Gefährdung durch Terrorismus und Organisierte Kriminalität der Polizei die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung im öffentlichen Raum zu beschneiden und ausschließlich auf grenzüberschreitende Kriminalität zu begrenzen.
In der Diskussion um die sogenannten „Moscheekontrollen“ wird immer wieder missverständlich dargestellt, dass es sich bei anlassunabhängigen Kontrollen um Eingriffe ohne sachlichen Grund und innerhalb der Räumlichkeiten handeln würde.
Vielmehr macht die Lagebildabhängigkeit diese - ausschließlich im öffentlichen Raum stattfindenden - Kontrollen auch überprüfbar. Eine Beschränkung der Kontrollmöglichkeit auf grenzüberschreitende Kriminalität blockiert die Bekämpfung von Terrorismusgefahren und solcher durch Organisierte Kriminalität.
Die GdP fordert nunmehr den Landtag auf, die bestehende Regelung zur Erkenntnisgewinnung zu erhalten.
Auch aufgrund der GdP-Stellungnahme ist die nunmehr vorgenommene Änderung der eigentlich vorgesehenen Übertragung der Anordnungsbefugnis auf  Polizei- oder Kriminaldirektoren, zu begrüßen. Nunmehr kann wieder ein Hauptkommissar/eine Hauptkommissarin die Anordnung treffen. Alles andere wäre nicht praxisorientiert und auch nicht praxistauglich gewesen.

3. Gefährderansprache (§ 12 a) und Gefährderanschreiben (§ 16 a)

Die Regelungen der Gefährderansprache und der Meldeauflage aus der Generalklausel zu lösen und einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage zu unterziehen begegnen grundsätzlich keinen Bedenken. Die Polizei ist allerdings mit vielen Aufgaben belastet, so dass der erhebliche Arbeitsaufwand, der sich aus den Vorgaben zwangsläufig ergibt, unverhältnismäßig erscheint.
Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass die geringe Eingriffstiefe nicht zielführend erscheint.  

4. Wegweisung in Fällen häuslicher Gewalt (§ 17 a)

Die eigenständige Regelung der Wegweisung in Fällen häuslicher Gewalt dient der Übersichtlichkeit. Der Entscheidungsprozess wird durch das vorgesehene Beratungsangebot zusätzlich vereinfacht.

5. Besichtigungsrecht Gewahrsamseinrichtungen durch Mitglieder des Innenausschusses (§ 21 a)

Das jederzeitige Besichtigungsrecht von Gewahrsamszellen durch Mitglieder des Innenausschusses begegnet seitens der GdP verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die parlamentarische Kontrolle der Exekutive ist eine politische. Auch in anderen Fällen bezieht sie sich nicht auf Einzelmaßnahmen, sondern auf Institutionen und Systeme. Die Kontrolle von Einzelmaßnahmen ist der gerichtlichen Überprüfung vorbehalten. Darüber hinaus unterliegen die Einzelmaßnahmen der Exekutive der eigenen Aufsicht innerhalb der jeweiligen Hierarchie.

6. Offene Videoüberwachung (§ 32)

Die zum Schutz von Polizeibeamtinnen und -beamten geplante Einführung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz am Körper getragener mobiler Videotechnik entspricht der Forderung der GdP und wird vor dem Hintergrund der Erfahrungen in Hessen ausdrücklich begrüßt.

7. Fahndung in sozialen Netzwerken (§ 44 Abs. 2 Satz 2)

Die Einschränkung der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet dient der einheitlichen und rechtssicheren Handhabung innerhalb der Polizei. Vor dem Hintergrund der Bewertung der Notwendigkeit des Datenschutzes in den Betreiberländern von sozialen Netzwerken und der nur beschränkten Möglichkeit der dauerhaften Entfernung von einmal im Netz veröffentlichten Daten erscheint der vorsichtige Umgang sinnvoll.
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