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GdP News vom 20.11.2017

Wechsel in die Heilfürsorge noch bis zum 31. Dezember 2017 möglich

Foto: Tim Reckmann, pixelio.de
Foto: Tim Reckmann, pixelio.de
Hannover.

Da sich die Frist für die Abgabe einer Erklärung zum Wechsel in das System der Heilfürsorge dem Ende nähert, möchten wir noch einmal auf die befristete Wechselmöglichkeit hinweisen. Nach dem 31. Dezember 2017 ist ein Wechsel in das System der Heilfürsorge nicht mehr möglich.

Durch die zum 1. Januar 2017 in Niedersachsen erfolgte Wiedereinführung der Heilfürsorge für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhalten alle ab dem 1. Januar 2017 neu in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen eingestellten Beamtinnen und Beamte Heilfürsorge. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Heilfürsorge hatten, hat der Gesetzgeber eine Übergangsbestimmung vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2017 einen Wechsel in das System der Heilfürsorge bis zum 31.12.2017 ermöglicht.

Die Entscheidung für einen Wechsel in die Heilfürsorge oder einen Verbleib in der Beihilfe kann nur individuell getroffen werden. Dabei sollten persönliche Bedürfnisse, versicherungsrechtliche Aspekte und die jeweilige familiäre Situation berücksichtigt werden. Für den Wechsel ist eine Erklärung an die Heilfürsorgestelle des NLBV zu senden.

Einmalig und unwiderruflich kann auch nach einem Wechsel auf den Anspruch auf Heilfürsorge verzichtet und in das System der Beihilfe zurückgewechselt werden. Dieser einmalige (Rück-)Wechsel in die Beihilfe ist an keine Frist gebunden.


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Häufig gestellte Fragen zur Heilfürsorge

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