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Polizeiverwaltung aktuell

Aus dem Arbeitsleben einer Verwaltungsbeamtin

Denise Sahrhage, PD Osnabrueck, Polizeiverwaltung, Justitiariat (Foto: privat für DP 05/2021)
Denise Sahrhage, PD Osnabrueck, Polizeiverwaltung, Justitiariat (Foto: privat für DP 05/2021)
Osnabrück.

Verwaltungsbeamtin bei der Polizei … Das klingt vielleicht nicht so spannend wie die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen „auf der Straße“, ist aber trotzdem nicht übel. Eigentlich könnte ich mir sogar keinen besseren Job vorstellen.

Die Akten erzählen von den wahren Geschichten des Lebens, aber ich sitze hier jeden Tag in meinem Büro (zurzeit im Home-Office) und kann alles aus sicherer Entfernung betrachten.

Meine Arbeit bei der Polizeidirektion Osnabrück im Dezernat 22 ist spannend, anspruchsvoll und vielseitig. Als Sachbearbeiterin bin ich zuständig für Angelegenheiten aus dem Justiziariat sowie aus dem Schadensbereich.

Neben Klageverfahren, vornehmlich aus dem Bereich des Gefahrenabwehrrechts, und den rechtlichen Vermerken befasse ich mich im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Justiziariat auch mit der Beantwortung von Rechtsfragen aus den jeweiligen Dienststellen. Damit erlebe ich die tägliche Polizeiarbeit ein Stück näher als andere Verwaltungsarbeitsplätze und bekomme einiges mit. Bei der Klärung von Rechtsfragen geht es dann oftmals um die Vereinbarkeit polizeilicher Praxis mit den rechtlichen Vorgaben, im Rahmen dessen ein polizeilicher sowie ein juristischer Blick unerlässlich sind.

Im Bereich des Schadensrechts bin ich für die Vorgänge bezüglich der Amtshaftung sowie für die Regressprüfung zuständig.

Amtshaftungsfälle

Im Rahmen der Amtshaftung geht es vorrangig um Schäden am Eigentum der Bürgerinnen und Bürger, die durch polizeiliche Eingriffe (strafprozessualer Natur oder aus präventiver Gefahrenabwehr) entstanden sind. In Betracht kommen Schadensersatzansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, Entschädigungen aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff sowie nach § 80 Nds. POG. Der überwiegende Anteil von Ausgleichszahlungen erfolgt im Bereich der polizeilichen Türöffnungen aufgrund eines Durchsuchungsbefehls bzw. eines Haftbefehls oder aufgrund von gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften des Nds. POG. In diesen Fällen macht zum Beispiel eine Eigentümerin einer vermieteten Wohnung Schäden am Eigentum geltend, die durch die hoheitliche Maßnahme entstanden sind. Zu meinen Aufgaben gehört sodann die Sachverhaltsaufklärung, im Rahmen derer eine enge Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen der betreffenden Dienststelle erfolgt. Des Weiteren muss der eingereichte Kostenvoranschlag oder die erfolgte Rechnung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft werden. Dabei geht es vorrangig um die Angemessenheit der veranschlagten Kosten sowie die Notwendigkeit eines kompletten Austausches von zum Beispiel Türen, Fenstern und Schlössern. Das dafür erforderliche Know-how ist oftmals Erfahrungswissen, da diese Fachkenntnisse mit einer „normalen“ Verwaltungsarbeit/-ausbildung wenig zu tun haben. Abschließend wird der/dem Vorgesetzten ein rechtlicher Vermerk vorgelegt, in dem vorgeschlagen wird, den Anspruch gegenüber dem/der Eigentümer/-in abzulehnen oder eine Entschädigung in vollem bzw. anteiligen Umfang zu zahlen.

Natürlich passieren im Arbeitsalltag von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten häufig auch andere Schadensfälle, die zu regulieren sind. Beispielhaft könnte ich die im Rahmen der Spurensuche durch Rußpulver verursachten Schäden, den Biss eines Diensthundes mit und ohne Einsatz als Zwangsmittel oder durch bloße Hilfsbereitschaft (Wegschieben eines Fahrzeugs aus dem Gefahrenbereich nach einem Unfall) verursachte Schäden aufführen.

In all diesen Fällen ist die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen für mich von größter Wichtigkeit und unverzichtbar. 

Regressfälle

Der Aufgabenbereich der Regresse ist bei vielen Beamtinnen/Beamten sowie Beschäftigten mit einer Angstvorstellung verbunden. Dazu muss ich sagen, dass wir nach § 48 BeamtStG im Falle einer Pflichtverletzung und einem damit einhergehenden Schaden ausdrücklich verpflichtet sind, eine Regressprüfung durchzuführen. Dies ist kein konstruiertes Instrument, um die Kolleginnen und Kollegen zu ärgern oder Geld zu sparen, sondern zielt ausdrücklich auf die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung ab.

Als Regress-Sachbearbeiterin versuche ich zunächst im Zusammenwirken mit den Kolleginnen und Kollegen den Sachverhalt aufzuklären. Dabei liegt natürlich auch ein großes Augenmerk auf den Umständen, die entlastend und damit gegen den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit sprechen könnten. Dazu stelle ich oft zunächst den telefonischen Kontakt zu den Betroffenen her, um etwaige Ungenauigkeiten des Schadenhergangs zu konkretisieren. Lediglich in den Fällen, in denen nach Aktenlage ein Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, beginnt ein Anhörungsverfahren, in dem Betroffene noch einmal die Gelegenheit haben, zum Vorwurf, insbesondere zu subjektiven Gründen der vorliegenden Pflichtverletzung, Stellung zu nehmen. Nur in wenigen Fällen ist anschließend eine Inanspruchnahme der Betroffenen unausweichlich und das Interesse des Dienstherrn, den schuldhaft verursachten Schaden in Rechnung zu stellen, vorrangig.

Die Arbeit in einem Rechtsdezernat der Polizei erfordert genau dieses Geschick. Zum einen die Nähe zu den Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten und das Verständnis für die polizeiliche Arbeit mit ihren jeweiligen Besonderheiten, zum anderen die vorrangige Aufgabe eines Rechtsdezernats, die rechtlichen Vorgaben im Blick zu haben und diese einzuhalten.
Wie ich finde, ein sehr interessantes Spannungsfeld!

Denise Sahrhage

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