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GdP-Forderung erfüllt: Polizistinnen und Polizisten können COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall geltend machen

Niedersächsische Polizeibeamtinnen und -beamte können eine COVID-19-Infektion als Dienstunfall anerkennen lassen. Das Finanzministerium hat seine Zustimmung erteilt, dass Niedersächsische Polizeibehörden sowie die Polizeiakademie entsprechende Anträge unter bestimmten Voraussetzungen positiv entscheiden können und kommt damit einer zentralen Forderung der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen (GdP) nach, die bereits frühzeitig auf die Möglichkeit der Anerkennung in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung hingewiesen hatte.

Anzuerkennen sind laut dem Erlass Erkrankungen, die infolge von dienstlichen Tätigkeiten erfolgt sind, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Infektion vorliegt. Basierend auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Augsburg und Würzburg und unter Berücksichtigung der bislang aus Niedersachsen eingegangenen Anträge sind positive Bescheide möglich, wenn eine Infektion durch Kontakt zu einer infizierten Person im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung erfolgt ist. Auch Infektionen nach einem Einsatz oder im Innendienst können anerkannt werden, sofern es sich um Situationen mit einem erhöhten Infektionsgeschehen handelte.

Die GdP hatte schon früh dazu aufgerufen, dass Polizeibeschäftigte, die sich vermutlich im Dienst mit COVID-19 infiziert hatten, einen Antrag auf Anerkennung stellen sollten. Kevin Komolka, Landesvorsitzender der GdP Niedersachsen: „Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich. Wir haben seit Monaten für die Anerkennung gekämpft und auch zur juristischen Klärung des Sachverhaltes beigetragen. Gerade die Menschen, die während der gesamten Krise ihre Gesundheit riskiert haben, um das Infektionsgeschehen gering zu halten und dabei selbst erkrankt sind, müssen auch entsprechend versorgt werden.“

Bei Anerkennung eines Dienstunfalls greift die Dienstunfallfürsorge. Über die Absicherung von Kosten für Heilbehandlungen hinaus, wie sie auch Krankenversicherung und Beihilfe leisten, können so bei langfristigen Verläufen zusätzliche Zahlungen erfolgen. So erhalten die Erkrankten einen Unfallausgleich, wenn sie mindestens sechs Monate in ihrer Dienstausübung beeinträchtigt sind. Im Falle einer Dienstunfähigkeit als Spätfolge folgt bei Anerkennung als Dienstunfall außerdem ein Unfallruhegehalt. 
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