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Landesjournal Niedersachsen Oktober 2005 - LEBENSARBEITSZEITVERLÄNGERUNG: GdP bezieht Stellung: Außerordentlicher Delegiertentag beschließt Resolution - Kommission erarbeitet Details -

In einer eintägigen Sitzung befasste sich der Außerordentliche Delegiertentag am 01.09.2005 in Hannover äußerst kritisch mit dem Thema Verlängerung der Lebensarbeitszeit. Eindeutiger Wille der Delegierten war, dass die GdP sich der Diskussion um eine Veränderung der besonderen Altersgrenze für die Polizei stellen muss und sich Veränderungen nicht generell verschließt.

Die GdP sieht weiterhin das Erfordernis dieser besonderen Altersgrenze für den Polizeivollzugdienst. Sie ist aber bereit, eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf der Basis einer freiwilligen Regelung zu überdenken.

Sollte die Politik sich allerdings nicht bewegen und nur einer generellen Umsetzung des Kabinettsbeschlusses zustimmen, dann fordert die GdP eine Berücksichtigung der besonderen physischen und psychischen Belastung des Polizeivollzugsdienstes. So müssen insbesondere Beamtinnen und Beamte in den besonders belastenden Diensten - allen voran der 24-Stunden-Wechselschichtdienst - in Form einer Faktorisierung die Möglichkeit haben, ihre Lebensarbeitszeit zu verkürzen.

Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten in der Gestaltung der Lebensarbeitszeit wird unverzüglich eine Kommission eingesetzt, die sich mit allen Folgen einer Heraufsetzung der besonderen Altersgrenze auseinandersetzen soll. Dabei muss auch über Modelle nachgedacht werden, die eine sinnvolle langfristige Planung der Personalbewirtschaftung in der Polizei Niedersachsen möglich machen.

Die Delegierten formulierten diese Ziele in einer Resolution, die auch die Forderung beinhaltet, dass das Land für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten einen Pensionsfond einrichten muss. Damit soll unter anderem gewährleistet werden, dass bei jeder Neueinstellung in den Polizeivollzugsdienst, ein entsprechender Teil der Bezüge (ca.25%) zur Sicherung der Altersbezüge in diesen Pensionsfond eingezahlt wird.

Bernhard Witthaut: „Es darf nicht sein, dass das politisch erklärte Ziel der Haushaltssanierung auf dem Rücken der Polizeibeschäftigten ausgetragen wird!"

Resolution
des
Außerordentlichen Delegiertentages der
Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen
01.09.2005

Ausgangslage:
Das Landeskabinett hat am 12.07.2005 in Hannover beschlossen, die Lebensarbeitszeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten von 2009 an stufenweise um zwei Jahre zu erhöhen.
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Jahrganges 1949 sollen danach ein Jahr länger, also bis zum 61. Lebensjahr, diejenigen des Jahrganges 1950 und später geborene Polizeivollzugsbeamte/innen sollen demnach künftig bis zum 62. Lebensjahr arbeiten.

Rechtslage:
1. § 228 NBG
„Für Polizeivollzugsbeamte ist das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze“.
Die Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamten ist abweichend von der allgemeinen Regelung durch das Gesetz über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten in der Fassung vom 30.06.1955 - Nds. Gesetzes- und Verordnungsblatt, Seite 207, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgesetzt worden.
Damalige Begründung:
Beamte im Polizeivollzugsdienst sind teilweise starken physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Dies gilt besonders für Beamte, die über einen langen Zeitraum im Schichtdienst tätig waren. Hinzu kommt, dass jeder Polizeivollzugsbeamte wegen der im Polizeidienst wahrzunehmenden Aufgaben über eine erhöhte körperliche Leistungsfähigkeit verfügt. Die starken Belastungen im Polizeidienst und die Tatsache, dass mit zunehmendem Lebensalter die körperliche Leistungsfähigkeit abnimmt, rechtfertigen es, Polizeivollzugsbeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen.

2. § 52 NBG
„Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus auf eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu 3 Jahre hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
Mit dieser Maßgabe wurde die gesetzlich vorgegebene Altersgrenze modifiziert.

GDP-Position:

Präambel
Das Land Niedersachsen verschließt sich mit der Entscheidung, Polizeibeamtinnen und -beamte länger arbeiten zu lassen, dem Arbeitsmarkt für Jugendliche, die eine berufliche Orientierung in der Polizei finden wollen. Abgesehen von den geringeren Einstellungszahlen setzt die Öffentliche Hand damit falsche Signale in Richtung Wirtschaft und verheerende Akzente für den gesamten Arbeitsmarkt.
Prekär ist dabei insbesondere, dass diese Entscheidung als kurzfristige Lösung finanziellen Haushaltsdefiziten geschuldet ist und nicht im Rahmen einer langfristigen gesamtpolitischen und -gesellschaftspolitischen Entwicklungsbetrachtung getroffen wurde.

Das eigentliche Ziel, mit der Verlängerung der Lebensarbeitszeit für den Polizeivollzugsdienst bis zum Jahre 2018 eine Konsolidierung des Landeshaushaltes mit insgesamt 215 Mio. Euro auf dem Rücken der Polizeiexekutive zu erreichen, ist nicht hinnehmbar.

1. Die Begründung für die bisher gültige besondere Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst (§ 228 NBG) gilt heute mehr denn je, da der Polizeiberuf heute deutlich belastender ist, als im Jahr 1955.

2. Im Rahmen einer Flexibilisierung der Arbeitszeit ist aus Sicht der GdP eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf der Basis der „Freiwilligkeit“ überdenkenswert und als weitere Modifizierung des bereits heute geltenden § 52 NBG vorstellbar.
Aber auch eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit für den Polizeivollzugsdienst außerhalb der Regelungen für die Dienstunfähigkeit ist denkbar.

3. Bei einer generellen Umsetzung des Kabinettsbeschlusses fordert die GdP zumindest eine Berücksichtigung der besonderen physischen und psychischen Belastung des Polizeivollzugsdienstes.
Beamtinnen und Beamte der besonders belastenden Dienste, allen voran der 24-Stunden-Wechselschichtdienst, müssen in Form einer Faktorisierung die Möglichkeit haben, ihre Lebensarbeitszeit zu verkürzen.

4. Jede Verlängerung der Lebensarbeitszeit verschlechtert die Beförderungsstruktur der Polizei. Um das Berufsbild der Polizei und die Bewertung der polizeilichen Arbeit mindestens auf dem „Status quo“ zu erhalten, ist es notwendig, eine entsprechende Anzahl von Stellenhebungen in den laufenden Haushalt, bzw. die Haushaltsjahre, einzubringen. (Gehobener und höherer Dienst)

5. Für die Zukunft wird die Einrichtung eines Pensionsfonds für erforderlich gehalten.

Die Abstimmung über die Resolution.
Foto: UR



An dem „Motivator-Leistungsriegel“ der JUNGE GRUPPE konnten sich
auch die politischen Vertreter laben, die vom Landesjugendvorsitzenden,
Sascha Göritz, übergeben wurden …



… etwa an Jörg Bode (FDP) …



… an Prof. Albert Lennartz
(B90/Die Grünen) …



… an Heiner Bartling (SPD) …



… und an Jan Ahlers (CDU)



Die Verhandlungsleitung v. l.: Lutz Ike, Arno Peper, Angelika Rahn

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