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Rechtsschutz der GdP Niedersachsen für GdP-Mitglieder

Rechtsberatung und Kostenübernahme

Der GdP-Rechtsschutz umfasst die unentgeltliche Rechtsberatung durch den Landesbezirk und die Unterstützung durch Übernahme von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Mit der Landesgeschäftsführerin und Rechtsanwältin Jana Herzog und dem Justiziar und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Thore Tippe stehen in der Geschäftsstelle zwei Volljuristen zur Beratung und ggf. Vertretung zur Verfügung. Darüber hinaus pflegen wir eine weitreichende Vernetzung mit externen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Unser Mitarbeiter in der Rechtsschutzabteilung, Lars Kohlenberg, bereitet den Schriftverkehr vor und trägt entscheidend zur Unterstützung des Rechtsschutzes und der Betreuung der Mitglieder bei.

Die Einzelheiten

1. Wann wird Rechtsschutz gewährt?


Die GdP gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Ereignis zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft resultieren und sich aus einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis des Mitgliedes aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ergeben; soweit behördlicher Rechtsschutz nicht gewährt wird. Im Ruhestand befindliche Mitglieder können unter diesen Voraussetzungen ebenfalls Rechtsschutz erhalten.
Der Rechtsschutz ist somit unabhängig vom Rechtsgebiet. Erforderlich ist nur ein dienstlicher Bezug.

2. Was ist zu beachten?

Bei allen rechtlichen Fragen zu diesen Themen kann die Rechtsberatung des Landesbezirks, zu den Geschäftszeiten, in Anspruch genommen werden. Auch die Rechtsschutzbeauftragten können als Ansprechpartner erste Hilfestellungen geben.
Ist behördlicher Rechtsschutz versagt worden, kann die Geltendmachung über den Landesbezirk erfolgen. Das Mitglied ist in diesem Fall verpflichtet, der GdP Nds. eine Vollmacht zur Beantragung des behördlichen Rechtsschutzes zu erteilen und – sollte die GdP für Kosten in Vorlage treten – eine Abtretungserklärung abzugeben.
Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, ist zunächst ein Antrag auf Gewährung von Rechtschutz – nach vorheriger Beteiligung der jeweiligen Kreis- und Bezirksgruppe – beim Landesbezirk zu stellen. Über diesen entscheidet dann die Rechtsschutzkommission.
Wird Rechtsschutz gewährt und die Vertretung nicht durch den Landesbezirk übernommen, hat das Mitglied die Möglichkeit, eine/n Rechtsanwalt/anwältin ihrer/seiner Wahl mit der Wahrnehmung der Rechte zu beauftragen.

3. Welche Kosten entstehen dem Mitglied?

Wird der Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzordnung beantragt und von der Rechtsschutzkommission genehmigt, entstehen dem Mitglied grundsätzlich keine Kosten.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten, die vor der Genehmigung von Rechtsschutz entstanden sind, nicht übernommen werden.

4. Wann wird kein Rechtsschutz gewährt?

Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, wird Rechtsschutz nicht gewährt, wenn

  • sich das Verhalten des Mitglieds gegen gewerkschaftspolitische Zielvorstellungen richtet,
  • das dem Rechtsschutzfall zugrunde liegende Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig ist; dies gilt nicht, wenn das Mitglied den Sachverhalt bestreitet oder Milderungsgründe vorliegen,
  • es sich um private Nebentätigkeiten und daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten mit dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber handelt,
  • das Verfahren keinen Erfolg verspricht.
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