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Neues zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit

Krankschreibung per Videosprechstunde zukünftig möglich

Foto: Shutterstock
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Am 16.07.2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine richtungsweisende Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen. In dieser Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit – die sogenannte Krankschreibung – von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie im Rahmen des Entlass-Managements aus dem Krankenhaus gelten. Zukünftig können danach Vertragsärztinnen und –ärzte eine Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten auch per Videosprechstunde feststellen. Diese Anpassung steht nicht etwa im Zusammenhang mit Corona - Anlass der Richtlinienänderung war vielmehr eine berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte.

Voraussetzungen für eine Krankschreibung per Videosprechstunde sind,

    · dass die oder der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und
    · die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt.
    · Wer noch nie in der betreffenden Arztpraxis vorstellig war, kann nicht per Videosprechstunde krankgeschrieben werden.
    · Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf 7 Kalendertage begrenzt.
    · Eine Folge-Krankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.
    · Ein Anspruch des Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.
    · Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats ist nicht zulässig.
    · Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt.
    Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.
    Elektronische AU-Bescheinigung für die Krankenkasse

    Ab dem 01. Januar 2021 wird zudem die Ausfertigung der AU-Bescheinigung digitalisiert und elektronisch übermittelt. Damit setzt der G-BA einen Auftrag aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) um.


    Arbeitsverhinderung nach Pflegezeitgesetz ist keine Arbeitsunfähigkeit

    Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 2 Pflegezeitgesetz das Recht, für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Sie erhalten in dieser Zeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Der G-BA stellte klar, dass diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darstellt.


    Inkrafttreten der neuen Regelungen

    Der Beschluss des B-GA ist noch nicht in Kraft und wird mit den vorgenannten Inhalten zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Wir informieren Euch noch einmal gesondert, sobald die neuen Regelungen in Kraft getreten sind.
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