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Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte im Schichtdienst

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil (Az. 6 AZR 161/16) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, bei angeordneten „ungeplanten“ Überstunden einen Anspruch auf Überstundenzuschlag haben. Die Höhe des Zuschlags beträgt 30 Prozent bei den Entgeltgruppen 1 bis 9 und 15 Prozent in den Entgeltgruppen 10 bis 15.

Sogenannte ungeplante Überstunden sind solche, die über die festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet und im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Das unterscheidet sie von den sog. „eingeplanten“ Überstunden, bei welchen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten wird.
Der Anspruch auf Überstundenzuschlag bei ungeplanten Überstunden besteht nach dem BAG auch dann, wenn die in Teilzeit Beschäftigten die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten (Mehrarbeit).

Die GdP hat zu dieser Problematik eine Tarif-News erstellt, die neben einer umfangreichen Kommentierung im geschlossenen Bereich Tarif intern zu finden ist.
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