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Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

Übertragung höherwertiger Tätigkeiten - Foto: GdP

Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verursacht immer wieder Probleme. Eine höherwertige Tätigkeit ist eine solche, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung entspricht. Wird einem Beschäftigen im öffentlichen Dienst auf Dauer eine höherwertige Tätigkeit übertragen, führt dies zu der Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe. Wird die höherwertige Tätigkeit jedoch nur vorübergehend ausgeübt, so führt dies nicht zu einer Höhergruppierung.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgte eine Rechtsmissbrauchskontrolle. Die nur vorübergehend erfolgende Übertragung bedurfte einer sachlichen Rechtfertigung. Die sachliche Rechtfertigung bestimmte sich danach, ob eine freie Stelle auf Dauer zu besetzen war und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers einer sofortigen Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nicht entgegenstanden. Diese strengen Anforderungen hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 04.07.2012, 4 AZR, 759/10, gelockert. Der Arbeitgeber muss nunmehr billiges Ermessen entsprechend § 315 BGB walten lassen.

Die GdP hat zu dieser Problematik eine Tarif-News erstellt, die neben einer umfangreichen Kommentierung im geschlossenen Bereich Tarif intern zu finden ist.
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