Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgte eine Rechtsmissbrauchskontrolle. Die nur vorübergehend erfolgende Übertragung bedurfte einer sachlichen Rechtfertigung. Die sachliche Rechtfertigung bestimmte sich danach, ob eine freie Stelle auf Dauer zu besetzen war und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers einer sofortigen Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nicht entgegenstanden. Diese strengen Anforderungen hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 04.07.2012, 4 AZR, 759/10, gelockert. Der Arbeitgeber muss nunmehr billiges Ermessen entsprechend § 315 BGB walten lassen.
Die GdP hat zu dieser Problematik eine Tarif-News erstellt, die neben einer umfangreichen Kommentierung im geschlossenen Bereich Tarif intern zu finden ist.
Die GdP hat zu dieser Problematik eine Tarif-News erstellt, die neben einer umfangreichen Kommentierung im geschlossenen Bereich Tarif intern zu finden ist.