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Deutlich höhere Zulagen für Spezialeinheiten in NRW

Foto: Björn Trotzki
Foto: Björn Trotzki

Kurz vor dem Ende der Legislaturperiode geht im Landtag in diesen Tagen ein Gesetz auf die Zielgerade, mit dem unter anderem die Zulagen für die Spezialeinsatzkräfte deutlich angehoben werden sollen. Versteckt im „Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Drucksache 16/13702) setzt die Landesregierung eine langjährige Forderung der GdP zur Anpassung der Erschwerniszulagen für Spezialeinheiten um.

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen verdoppeln sich fast die Zulagen für SEK und MEK-Angehörige. Gleichzeitig bekommen Mitglieder der Technischen Einsatzgruppe, der Verhandlungsgruppe und der Führungsstelle SE erstmals eine Zulage in gleicher Höhe. Weitere für die Spezialkräfte der Polizei in NRW wichtige Zulagen sollen ebenfalls bis auf Cent-Beträge wieder auf das Niveau des Bundes angehoben werden.

Der Gesetzentwurf sieht eine rückwirkende Anpassung der Zulagen zum 1.1.2017 vor. Die GdP begleitet das Ende 2016 eingeleitete Gesetzgebungsverfahren konstruktiv und setzt sich dafür ein, dass auch die bisher nicht berücksichtigten Lehrenden am LAFP aus dem Bereich der Spezialkräfte die entsprechenden Zulagen erhalten. Die Stellungnahme der GdP ist unter www.gdp-nrw.de in der Rubrik „Positionen“ abrufbar. Eine Verabschiedung des Gesetzes im Landtag ist noch in der laufenden Legislaturperiode, also spätestens Anfang April geplant.

Die grundsätzliche Überarbeitung der EZulV NRW bleibt weiter auf der Tagesordnung, so wie die GdP das bereits seit Beginn der Verhandlungen zur Dienstrechtsreform gefordert hat.
Handlungsbedarf besteht aus Sicht der GdP vor allem bei den Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Zulagen für Schichtdienst. Auch diese sind teilweise seit Jahren nicht mehr angepasst worden und werden modernen Schichtdienstgestaltungen nicht mehr gerecht.

Übersicht zum Gesetzentwurf der Landesregierung:

Erschwerniszulage für …€ neu€ alt
Spezialeinheiten
      SEK, MEK, §22 Abs.2
300 /Monat153,39 /Monat
      TEG, VG, FüSt SE
300 /Monat0,00 /Monat
Verdeckte Ermittler
      §22 Abs.2, Nr.3
260 /Monat153,39
Sprengstoffermittler
      §11 Abs.3, S.1
21,40 /Stunde
max. 321 /Monat
15,34 /Stunde
max. 230,08 /Monat
Sprengstoffentschärfer
      einfacher Einsatz nach
      §11 Abs.1, S.2
35,70 /Stunde
max. 535 /Monat
25,56 /Stunde
max. 383,47 /Monat
      bes. schwieriger Einsatz nach
      §11 Abs.2
357,00 /Stunde255,65 /Stunde
Taucher
      Übungen und Arbeiten ohne Helm und Tauchgerät
3,40 /Stunde2,76 /Stunde
      Tauchtiefen bis 20m
14,30-27,80 /Stunde11,45-22,23 /Stunde
      Tauchtiefen über 20m je weitere 5m
5,50 /Stunde4,44 /Stunde
Tätige an Antennen und Antennenträgern
      §13 Abs.1 S.1
2,10-12,80 /Tag1,53 - 9,20 /Tag
      §13 Abs.1 S.2
0,70-2,80 /Tag0,51-205 /Tag
      Arbeiten in Höhen von über 20 m oder ohne Randsicherung
1,40-2,80 /Tag1,02-2,05 /Tag
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