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Blaulicht weiterhin nur für die Polizei

Düsseldorf.

Die Ordnungsämter der Städte haben keinen Rechtsanspruch, ihre Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn auszustatten, um in dringenden Fällen schneller zum Einsatzort zu gelangen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem von der Stadt Wuppertal angestrebten Musterverfahren entschieden. Die unmittelbare Gefahrenabwehr sei Aufgabe der Polizei und nicht die anderer Behörden, stellen die Richter in der Urteilsbegründung fest. (Az: 14 K 2548/08)

Vorausgegangen war dem Gerichtsurteil eine Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, die einen Antrag der Stadt Wuppertal abgelehnt hatte, die Fahrzeuge des Ordnungsamtes mit Blaulicht und Einsatzhorn nachrüsten zu können. Zur Begründung hatte die Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst gering gehalten werden muss, um die mit einer Blaulichtfahrt für die anderen Verkehrsteilnehmer einhergehende Gefahr so weit wie möglich zu begrenzen. Dieser Meinung schloss sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf an. Die Nutzung von Blaulichtfahrten sei laut Straßenverkehrszulassungsordnung „nur für den Vollzugsdienst der Polizei“ vorgesehen, erklärten die Richter. Zudem habe die Stadt nicht hinreichend darlegen können, „dass in einer überschaubaren Zahl von Einzelfällen der bestehenden Gefahr nicht durch die Hinzuziehung der Polizei hätte effektiv begegnet werden können“. Schließlich sei die Polizei „gerade dann für die Gefahrenabwehr zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden können“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Falls die Stadt Wuppertal gegen die Entscheidung keine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster einlegt, dürfte das Urteil auch für andere Städte Bedeutung haben, die ebenfalls mit der Nachrüstung ihrer Ordnungsämter mit Blaulicht liebäugeln. Keine unmittelbaren Folgen hat das Urteil dagegen für die Stadt Köln. Dem dortigen Ordnungsamt liegt seit 2007 eine Ausnahmegenehmigung der Kölner Bezirksregierung vor. Nach Recherchen des Kölner Stadt-Anzeigers wurde die Sondergenehmigung bislang bereits 25-mal genutzt.
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