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1: 1 Vergütung aller Bereitschaftszeiten des Elmau-Einsatzes

 1: 1 Vergütung aller Bereitschaftszeiten des Elmau-Einsatzes - Foto: GdP

Die Erlasslage für die Anerkennung der Bereitschaftszeiten des gesamten Einsatzes beim G 7 Gipfel war vom MIK NRW eindeutig. Durch Erlass war bereits am 11. Mai 2015 zugesagt, den Einsatzkräften wegen „der zu erwartenden hohen Belastung“ ausnahmsweise auch die Bereitschaftszeiten 1:1 zu vergüten. Eine Unterscheidung zwischen der Kernzeit und der sogenannten Vorphase wurde vorab zu keiner Zeit getroffen.

Die Belastungen dieses Einsatzes waren erheblich. Die Kolleginnen und Kollegen hatten nicht nur teilweise tägliche Anfahrtswege von bis zu vier Stunden in den Einsatzraum in Kauf genommen, sondern u.a. bedingt durch das Gebirgsklima „starke körperliche und mentale
Belastungen“ bewältigen müssen. 12-Stunden-Dienstzeiten waren nicht nur im Zeitbereich 05.06.-08.06.2015 der Standard und wurden größtenteils noch überschritten. Eine Mindestruhezeit von 11 Stunden konnte für alle Einsatzkräfte nicht gewährt werden (§7 a (1) AZVO Pol NRW).

Und genau auf diese Einsatzlage haben sich alle Führungs- und Einsatzkräfte mit ihrem Verhalten und Handeln auch für die gesamte Einsatzzeit eingestellt. Echte Freizeitphasen mit selbstbestimmten Aufenthaltsorten und Betätigungen gab es nicht. Dafür waren auch keine Vorkehrungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Waffen und sonstiger Ausrüstungsgegenständen getroffen worden.

Der gesamte Einsatz war geprägt von einer permanenten Bereitschaft.

Auf Grundlage des Erlasses vom 11.05.2015 wurden die Einsatzzeiten und auch die Bereitschaftszeiten aller Einsatzkräfte 1:1 gebucht. Diese Forderung wurde im Übrigen auch von den Polizeipräsidenten/innen in einem Brief an den Innenminister unterstützt.

Zu keinem Zeitpunkt gingen die Abteilungsführungen / Hundertschaftsführungen als auch die Einsatzkräfte davon aus, dass im Nachhinein eine Änderung der Berechnung erfolgen soll.

Dann folgte eine Kehrtwende des MIK NRW, in dem der Erlass uminterpretiert wurde und die fehlende Anordnung der Bereitschaftszeit durch den bayrischen Polizeiführer vorgeschoben wurde.

Der Erlass vom 22. September 2015 spiegelt nicht die Regelung des Gesprächs mit dem PHPR wieder. Die Stundenvergütung für die Einsatzzeit 05. – 08.06.2015 war für alle Einsatzkräfte vereinbart worden. Eine ausschließliche Buchung auf das Differenzkonto ist falsch und wurde bis heute nicht per Erlass geregelt.

Auch nach 6 Monaten gibt es keine verbindliche Regelung und daher fordert die GdP:

Der Zeitraum vom 27. Mai bis 5. Juni 2015 ist für alle Einsatzkräfte als volle Dienstzeit zu werten und entsprechend zu buchen. Dies gilt auch für die faktischen Bereitschaftszeiten.

Eine Rückbuchung von Mehrarbeit und Korrekturen der Stundenregelung ist angesichts der Belastungen Wortbruch, demotivierend und schädigt das Vertrauen der Polizei zum MIK NRW.

Zukünftig müssen bei Einsätzen unserer Bereitschaftspolizei nicht nur in anderen Bundesländern, sondern auch in NRW, die Abteilungsführungen / Hundertschaftsführungen die Entscheidungskompetenz für die Anordnung von Dienst-/ Bereitschafts- und Freizeit haben.
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