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AZVOPol – Was ändert sich?

Foto: GdP
Foto: GdP

Nach langen Verhandlungen ist die neue Arbeitszeitverordnung der Polizei (AZVOPol) endlich unter Dach und Fach. Das Ergebnis ist ein komplett überarbeiteter Text, der kaum noch mit dem bisherigen Regelwerk vergleichbar ist. Unter der Haube bleibt aber letztlich doch vieles wie vorher. Neues kommt vor allem auf den Schichtdienst bei der Polizei zu.

Ein Schritt in die richtige Richtung

Aus Sicht der GdP hätte es in vielen Punkten gerne auch noch mehr Bewegung geben können. Die Absenkung der Wochenarbeitszeit, Faktorisierung von Nachtdiensten, klare Regeln für Langzeitkonten oder eine Faktorisierung von Zeiten, die unter Verletzung der Schutzregeln der AZVOPol geleistet werden, bleiben unerfüllte Forderungen der GdP. Trotzdem bleibt die neue AZVOPol aus Sicht der GdP insgesamt ein Schritt in die richtige Richtung. Die wichtigsten Änderungen werden in der Folge vorgestellt.

Zwei Ausgleichstage mehr im Wechselschichtdienst

Ab 2018 gibt es statt bislang vier künftig bis zu sechs Tage Dienstbefreiung pro Jahr für Schichtdienstleistende. Wer wie viele Tage bekommt, richtet sich künftig in erster Linie nicht mehr nach der Zahl der Nachtdienststunden, sondern danach, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer entsprechenden Erschwerniszulage (§20 EZulV 2005) vorliegen. Einen Tag Dienstbefreiung gibt es zukünftig:
• Für zwei Monate Wechselschichtdienst
• Für vier Monate Schichtdienst
• Für drei Monate nicht durchgehenden aber überwiegenden Wechselschichtdienst
• Für fünf Monate nicht durchgehenden aber überwiegenden Schichtdienst

Auf Initiative der GdP hin gibt es auch weiterhin für Schichtdienstleistende mit vielen Nachtdienststunden einen vierten Tag Dienstbefreiung, wenn sie min. 450 Nachtdienststunden innerhalb eines Jahres geleistet haben. So wird eine Schlechterstellung gegenüber der alten Regelung vermieden.

Bewertung durch die GdP:
Die Änderungen sind nicht das Modell, das die GdP gefordert hat. Trotzdem sind zwei Ausgleichstage mehr im Jahr ein Schritt in die richtige Richtung. Über die 450 Stunden Regel wird auch sichergestellt, dass niemand im Schichtdienst schlechter gestellt wird, als vorher. Insgesamt bleiben wir dabei, dass eine Faktorisierung von Nachtdiensten der bessere Weg ist.

Anerkennung von Rüstzeiten im Wechselschichtdienst

Mit Inkrafttreten der neuen AZVOPol werden im Wechselschichtdienst 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht pauschal vergütet. Das ist das Ergebnis der Verhandlungen, die wir nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) vom 3.11.2016 geführt haben. Im Gegenzug haben alle Gewerkschaften zugesagt, keinen Rechtsschutz mehr für gerichtliche Verfahren, die eine Vergütung für in der Vergangenheit liegende Rüstzeiten zum Ziel haben, mehr zu gewähren.

Bewertung durch die GdP:
Kompromisse tun weh: Der Verzicht auf die weitere gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen fällt uns schwer. Andererseits müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass das Urteil des OVG NRW den Betroffenen keinen durchsetzbaren Anspruch zuerkannt hat. Eine klare Regelung für die Zukunft ist mehr wert, als weitere Unsicherheit und die Aussicht auf noch mehr verlorene Jahre vor Verwaltungsgerichten.

Rahmenbedingungen für Schichtdienstmodelle

Die in §§18 und 19 festgelegten Rahmenbedingungen für Schichtdienstmodelle setzen wesentliche Forderungen der GdP um:
• Schichtdienstmodelle sind örtlich in Dienstvereinbarungen festzulegen.
• Schichtdienstmodelle können zeitunterdeckend geplant werden
• Vorwärtsrotation der Schichtfolge wird festgeschrieben
• Fünf bzw. maximal sieben Schichten in Folge
• Maximal vier Nachtschichten in Folge
• Nachtschichten sollen nicht länger als acht Stunden sein. Neun bleiben aber weiter möglich, wenn dadurch z.B. ein späterer Start im Frühdienst ermöglicht wird.
• Einhaltung der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden
• Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit von 24 plus 11 Stunden.
• Verbindlichkeit mindestens sieben Tage im Voraus
• Gewährung dienstfreier Tage im Block
• Anspruch auf zwei Dienstfreie Sonntage in 8 Wochen. Wird ein Sonntag gestrichen, besteht Anspruch auf einen anderen Sonntag.

Ergänzt wird dieser Katalog durch eine Experimentierklausel, die sich jetzt auch wieder in der AZVOPol findet und die ausdrücklich auch auf die Erprobung von Langzeitkonten verweist.

Bewertung durch die GdP:
Die Rahmenbedingungen für Schichtdienstmodelle gehen wesentlich auf das Positionspapier Schichtdienst der GdP zurück. In der Verbändeanhörung ist es der GdP gelungen, die Flexibilität für die Schichtdienstmodelle vor Ort zu erhöhen: 4 statt 3 Nachtdienste in Folge bleiben möglich. Eine Begrenzung von Mitarbeiterpools ist nicht mehr im Text und auch Nachtschichten dürfen weiterhin mit neuen Stunden geplant werden. Ein Erfolg der GdP ist auch, dass Betroffene jetzt einen Anspruch auf einen freien Sonntag haben, wenn zuvor ein dienstfreier Sonntag gestrichen wurde.
Der Anspruch auf zwei freie Sonntage in acht Wochen ist weniger, als die GdP gefordert hat. Allerdings enthält die Begründung einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass in örtlichen Dienstvereinbarungen daraus auch ein freies Wochenende werden kann.
Auch mit der Forderung, dass der Tag an dem der Nachtdienst endet, nicht als „Frei“ gewertet wird, haben wir uns nicht durchgesetzt. In Kombination mit der Minimallösung bei der Wöchentlichen Ruhezeit bleibt das ein wesentlicher Belastungsfaktor im Wach- und Wechseldienst. Lichtblick hier ist die Möglichkeit, in Dienstvereinbarungen vor Ort bessere Lösungen zu vereinbaren.

Kaum Bewegung bei Rufbereitschaften

Für Rufbereitschaften bleibt es beim Grundsatz der Vergütung von 1:8. Verbesserungen gibt es hier im Detail: Bei der Heranziehung zum Dienst aus der Rufbereitschaft, werden zukünftig auch Wegzeiten vergütet. Der Anordnungszeitraum für Rufbereitschaften bleibt auf eine Woche innerhalb von vier Wochen begrenzt. Mehr als vier Wochen in vier Monaten dürfen es zukünftig in keinem Fall mehr sein.

Bewertung durch die GdP:
Die Beschränkung des Ausgleichs von Rufbereitschaften auf einen Faktor 1:8 wird der Realität vieler Rufbereitschaften in der Polizei NRW nicht gerecht. Dass die Wegezeiten zukünftig berücksichtigt werden sollen, ist gut, aber unzureichend. Die GdP wird die Entwicklung der Belastung von Kolleginnen und Kollegen durch Rufbereitschaften weiterhin kritisch verfolgen.

1:1 Abgeltung von Bereitschaftszeiten

Wenn Bereitschaft angeordnet ist, dann ist das zukünftig auch Arbeitszeit. Was die Gerichte dem Dienstherrn bereits mehrfach ins Stammbuch geschrieben haben, steht jetzt auch in der AZVO Pol.

Bewertung durch die GdP:
Die Anerkennung der Rechtsprechung zur Abgeltung von Bereitschaftszeiten war überfällig.

Mehr Bürokratie bei der Mehrarbeit

Bei der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit wird es in Zukunft wohl komplizierter: Für die Anordnung oder Genehmigung sind zukünftig nicht mehr die unmittelbaren Vorgesetzten verantwortlich, sondern grundsätzlich die Behördenleiter, die die Entscheidung auch höchstens auf die Ebene der Abteilungsleiter bei den Landesoberbehörden, bzw. auf die Direktionsleiter in den KPB übertragen können. Die Regelung soll ausdrücklich nach einem Jahr evaluiert werden, u.a. weil die GdP ihre Ablehnung damit begründet hat, dass dadurch unnötige Bürokratie entsteht.

Bewertung durch die GdP:
Die GdP bewertet die Änderung der Anordnungskompetenz für Mehrarbeit kritisch. Insbesondere von den unmittelbaren Vorgesetzten können die Änderungen nur als Ausdruck tiefen Misstrauens verstanden werden. Die GdP wird die Umsetzung kritisch begleiten. Angesichts der aktuellen Herausforderungen sollte die Polizei sich darauf konzentrieren, unnötige Bürokratie abzuschaffen, statt sie auch noch aufzubauen.

Inkrafttreten
Als Ministerverordnung muss die AZVOPol nicht mehr durch das Kabinett oder durch den Landtag. Sie muss nur im Ministerialblatt verkündet werden. Geplant ist eine Verkündigung im Ministerialblatt noch im Mai und dann ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2017, mit Ausnahme der Neuregelung der Ausgleichstage für Schichtdienst. Hier gilt noch bis zum Jahresende die alte Regelung aus §8a AZVOPol a.F.

Auch für die Anpassung von Schichtdienstmodellen gilt eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres. Aktuell werden die Änderungen in das Dezentrale Schichtdienstmanagement (DSM) eingearbeitet und die entsprechenden Erlasse überarbeitet. Die GdP Fraktion im Polizei-Hauptpersonalrat begleitet die Arbeiten gewohnt professionell und mit den Interessen der Betroffenen im Blick.



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