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Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 ausgeweitet

Foto: GdP
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Bedingt durch das Corona-Maßnahmenpaket müssen Eltern aktuell oftmals die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen, die im Zuge des Lockdowns wegen Kita- und Schulschließungen zu Hause bleiben. Der Gesetzgeber hat die Nöte der Eltern erkannt und will aus diesem Grund für das Jahr 2021 für gesetzlich Versicherte den Leistungsrahmen des Kinderkrankengeldes ausweiten. Die GdP begrüßt diese dringend erforderliche Planbarkeit der Kinderbetreuung für die Tarifbeschäftigten in Pandemiezeiten. Gleichzeitig fordern wir aber eine Übernahme der neuen Regelungen auch für die Beamten, die bei der Kinderbetreuung mit denselben Problemen wie die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer konfrontiert sind. Nachstehend die Einzelheiten:

Verlängerung der Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld 2021

Gesetzlich Versicherte haben unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 SGB V einen Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld. Das Bundeskabinett hat am 12.01.2021 beschlossen, den Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil und für jedes betreuungsbedürftige Kind längstens auf 20 Arbeitstage (ursprünglich 10) und für Alleinerziehende längstens auf 40 Arbeitstage (ursprünglich 20) zu verlängern. Der Anspruch ist pro Versichertem jedoch begrenzt auf maximal 45 Arbeitstage pro Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf maximal 90 Arbeitstage.

Kinderkrankengeld nun auch bei Schul- und Kitaschließung

Neu ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch besteht, wenn das Kind gar nicht erkrankt ist, sondern pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung geschlossen ist oder ein Betretungsverbot verhängt wurde. Aber auch bei einer bloßen Einschränkung der Präsenzpflicht im Unterricht oder des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot, etwa bei einer behördlichen Empfehlung, die Einrichtung nicht zu besuchen, kann Kinderkrankengeld beantragt werden.

Der komplette Anspruch auf 20 bzw. 40 Tage kann dabei sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes wie auch für die Betreuung wegen Schul- oder Kita-Schließung verwendet werden.
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kita-Schließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Wichtig: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.

Inkrafttreten der Regelung

Am Montag, dem 18.01.2021 soll das Gesetz im Rahmen einer Sondersitzung im Bundesrat beraten werden und dann rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft treten und bis zum Jahresende gelten. Betroffene Eltern können somit auch rückwirkend bis zum 05.01.2021 nachträglich ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld über die Krankenkassen geltend machen.

Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

Während der Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG.
Für pandemiebedingte Betreuungsleistungen vor dem 05.01.2021, für welche kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, kann hingegen die Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber zahlt dann den Verdienstausfall in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens, begrenzt allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von € 2.016. § 56 Absatz 1a IfSG wurde am 19.11.2020 dahingehend modifiziert, dass nun auch bei Fällen, in denen nur das Kind, nicht aber die Eltern unter Quarantäne gestellt wurden, die Entschädigung beantragt werden kann.

Privat versicherte Arbeitnehmer

Im Regelfall umfasst der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Privat versicherte und beihilfeberechtigte Eltern können aber einen Anspruch nach § 56 IfSG geltend machen. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal 10 Wochen pro Elternteil gezahlt werden.

Forderung: Zügige Übernahme auch für Beamtinnen und Beamte des Landes NRW erforderlich

Die neuen Regelungen stellen ein erstes positives Signal dar, unsere Kolleginnen und Kollegen bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen. Die Regelungen des SGB V müssen allerdings zwingend auch zeitnah auf Beamtinnen und Beamte des Landes NRW erstreckt werden. Die GdP hat daher gemeinsam mit dem DGB einen Brief an das Innenministerium formuliert, in dem eine rasche Regelung für Landesbeamtinnen und –beamte, möglichst noch in den nächsten Tagen, eingefordert wird. Das Land NRW hat dahingehend signalisiert, dass erst nach der bundesgesetzlichen Regelung eine Umsetzung für NRW geprüft werden wird. Daher haben wir ebenfalls gefordert, dass bis zu einer finalen gesetzlichen Umsetzung eine Vorgriffsregelung geschaffen wird, damit unsere betroffenen Kolleginnen und Kollegen bereits jetzt entsprechende Sonderurlaubsanträge stellen können.
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