Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 erneut ausgeweitet
Gesetzlich Versicherte
Dadurch haben gesetzlich Versicherte jetzt einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für 30 Tage pro Kind und Alleinerziehende für 60 Tage. Insgesamt ist der Anspruch allerdings auf 65 Tage bzw. 130 Tage bei Alleinerziehenden beschränkt. Dieser Anspruch gilt auch weiterhin dann, wenn die Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil Schule oder Kindergarten pandemiebedingt geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Er besteht unabhängig von der Möglichkeit des mobilen Arbeitens.
Beamte
Aufgrund einer dynamischen Verweisregelung in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW auf die jeweils geltende Fassung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Krankenversicherung) erfolgt automatisch eine Übertragung der Neuregelung für das Jahr 2021 auf Beamtinnen und Beamte in NRW. Auch sie profitieren daher – unabhängig von der Möglichkeit zu mobiler Arbeit – gleichermaßen von der Erweiterung.
Privat versicherte Arbeitnehmer
Privat versicherte und beihilfeberechtigte Eltern sind von der Neuregelung nicht erfasst, können aber nach wie vor einen Anspruch nach § 56 Absatz 1.a) Infektionsschutzgesetz geltend machen. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal 10 Wochen pro Elternteil gezahlt werden, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Kaum eine Bevölkerungsgruppe ist von den Pandemie-bedingten Einschränkungen in dem Ausmaß betroffen, wie Kinder und deren berufstätige Eltern. Die GdP begrüßt die neue Regelung als einen wichtigen Beitrag zur deren Unterstützung.
GdP-Info zum Download
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