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Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille

Der Arbeitgeber ist gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verpflichtet, seinen Beschäftigten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. In diesem Rahmen wurde bereits im Jahr 2010 der „Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen“ erlassen, der auch für sämtliche Beschäftigte bei der Polizei des Landes NRW anzuwenden ist.

Welches Verfahren muss eingehalten werden?

Der PHPR hat gemeinsam mit Vertretern des MIK, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Polizeiärztlichen Dienst eine Prozessbeschreibung erarbeitet, die das einzuhaltende Verfahren zum Erwerb einer Bildschirmarbeitsplatzbrille darstellt.

Zu Beginn des Prozesses erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch die Behörde die Feststellung, ob ein Bildschirmarbeitsplatz vorliegt. Eine Tätigkeit an einem Bildschirm ist gegeben, wenn die Arbeitnehmer während eines nicht unwesentlichen Teils ihrer normalen Arbeit ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Bildschirmgerät benutzen. Dafür müssen an jedem Arbeitstag im Durchschnitt mindestens zwei Stunden an einem Bildschirm gearbeitet werden.

Den arbeitsmedizinischen Prozess führen die Polizeiärztinnen und Polizeiärzte des Landes NRW durch. Maßgeblicher Teil der medizinischen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille ist ein Sehtest. Ergibt diese Untersuchung, dass eine Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm benötigt wird, ist zu prüfen, ob eine optimal angepasste „normale“ Sehhilfe (Universalbrille) möglicherweise ausreicht. Erst wenn eine solche nicht hinreichend ist, muss eine auf die individuellen Bedürfnisse des dienstlichen Arbeitsplatzes angefertigte Bildschirmarbeitsplatzbrille bewilligt werden. Trägt die bzw. der Betroffene bereits altersbedingt eine Gleitsichtbrille, so ist dies zumeist auch ein Indiz für die Erforderlichkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille.

Die Polizeiärztin / der Polizeiarzt hat das Ergebnis sowie die Befunde jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten, die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten darüber zu beraten und eine Vorsorgebescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung über die durchgeführte Vorsorge wird anschließend in eine behördliche Vorsorgekartei eingepflegt.

Die Kosten einer notwendigen Bildschirmarbeitsplatzbrille werden entsprechend dem in Teil II festgelegten Erstattungsrahmen des o. g. Handlungsrahmens zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen übernommen.
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