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Arbeitsverpflichtung und Kinderbetreuung unter Corona-Bedingungen

Kind krank, Anspruch auf Freistellung und Entgeltzahlung

Foto: GdP
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Arbeitnehmer, die ein krankes Kind betreuen müssen, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dieses gilt auch für Beschäftigte, die nicht gesetzlich versichert sind oder keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Als betreuungsbedürftig gelten allerdings nur Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also erst 11 Jahre alt und jünger sind oder Kinder mit Behinderung. die auf Hilfe angewiesen sind.

Bei der Erkrankung eines Kindes kann weiterhin ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestehen, wenn es sich um eine nur vorübergehende Verhinderung handelt. Allerdings haben die Tarifpartner des TV-L in § 29 Absatz 1 e) bb) TV-L geregelt, dass Beschäftigte dann keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 616 BGB haben, wenn Ihnen im laufenden Kalenderjahr einen Anspruch auf Kinderkrankengeld gemäß § 45 Absatz 1 SGB V zusteht. Dies betrifft die gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten.

Voraussetzung für den Bezug des Kinderkrankengeldes für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ist ein ärztliches Attest darüber, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, und dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.


Je Kalenderjahr hatte bisher jeder Elternteil, bei welchem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe von maximal 10 Arbeitstagen. Bei alleinerziehenden verdoppelte sich dieser Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend, maximal aber bis zu einem jährlichen Anspruch von 25 Arbeitstagen, im Fall von Alleinerziehenden bis zu 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
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