Pressemitteilung
BVerwG: Frühzeitiges Erscheinen zum Dienst geschah auf eigene Rechnung

Die GdP bedauert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. „Mit der Entscheidung gehen meine Kolleginnen und Kollegen, die über Jahre durch ein frühzeitiges Erscheinen zum Dienst für einen nahtlosen Übergang von einer Schicht auf die nächste gesorgt haben, leer aus“, sagte der stellvertretende GdP-Landesvorsitzende Heiko Müller, der selber an der Gerichtsverhandlung in Leipzig teilgenommen hatte.
Mit dem Urteil ist klar, dass es für Polizisten in Nordrhein-Westfalen keinen rückwirkenden Rechtsanspruch auf die Vergütung von sogenannten Rüstzeiten gibt. Das Urteil hat aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuell gültigen Regelungen zur Erstattung der Rüstzeiten in der Arbeitszeitverordnung der Polizei. Dort ist seit dem 01.07.2017 ein Anspruch auf 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht geregelt. „Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt jetzt für die Vergangenheit endlich Rechtsfrieden ein, auch wenn wir uns natürlich eine andere Entscheidung gewünscht hätten. Die aktuelle Regelung, wonach 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht gewährt werden, ist ein fairer Kompromiss“, sagte der stellvertretende GdP-Landesvorsitzende.
Mit dem Urteil ist klar, dass es für Polizisten in Nordrhein-Westfalen keinen rückwirkenden Rechtsanspruch auf die Vergütung von sogenannten Rüstzeiten gibt. Das Urteil hat aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuell gültigen Regelungen zur Erstattung der Rüstzeiten in der Arbeitszeitverordnung der Polizei. Dort ist seit dem 01.07.2017 ein Anspruch auf 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht geregelt. „Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt jetzt für die Vergangenheit endlich Rechtsfrieden ein, auch wenn wir uns natürlich eine andere Entscheidung gewünscht hätten. Die aktuelle Regelung, wonach 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht gewährt werden, ist ein fairer Kompromiss“, sagte der stellvertretende GdP-Landesvorsitzende.