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Bei der Arbeit infiziert? Corona als Arbeitsunfall/Berufskrankheit

Foto: GdP/Kreisgruppe Düsseldorf
Foto: GdP/Kreisgruppe Düsseldorf

Einige Berufsgruppen sind durch ihre Tätigkeit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken. Dazu zählen insbesondere Beschäftigte, die in einem direkten, längeren bzw. sehr nahen Kontakt zu Menschen stehen, die mit dem Corona-Erreger infiziert oder sogar erkrankt sind, also auch Beschäftigte im Polizeidienst bei bestimmten Einsatzbedingungen. Hierunter fallen z. B. Krankentransport- und Rettungsdienste, aber auch Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren. Sollte es bei diesen zu einer COVID-19 Erkrankung kommen, kommt eine Anerkennung als Arbeits- oder Wegeunfall oder sogar als Berufskrankheit in Betracht. Der Vorteil einer Anerkennung liegt bei den Tarifbeschäftigten in den deutlich besseren Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.

Voraussetzungen der Anerkennung

Wer sich bei der Arbeit mit dem Corona-Virus infiziert hat oder sogar an Corona erkrankt ist, sollte dies daher beim zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeits-, oder Wegeunfall bzw. Berufskrankheit anzeigen. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes NRW ist dies die Unfallkasse NRW. COVID-19 als Berufskrankheit fällt unter die Nummer 3101 (Infektionskrankheit) der Berufskrankheiten-Liste. Der Unfallversicherungsträger prüft dann in jedem Einzelfall, wie bei anderen Berufskrankheiten auch, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu unter dem folgenden Link die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeits- oder Wegeunfalls aufgeführt: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp

Maßgeblich kommt es für den Betroffenen darauf an nachzuweisen, dass ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) stattgefunden hat. Im Einzelfall kann es aber auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende, Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben.

Der zuständige Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, die genauen Umstände im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens zu klären.

Wer stellt die Unfallanzeige?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten. Im Falle eines Unfalls oder Wegeunfalls trifft die Pflicht auch den Durchgangsarzt. Unabhängig davon kann auch jeder Beschäftigte selbst den Unfall anzeigen. Ein entsprechendes Formular findet sich unter dem nachstehenden Link der DGUV: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/unfallanzeige/index.jsp

Fehlende Schutzvorkehrungen wie beispielsweise fehlende persönliche Schutzausrüstung (Masken) oder die Nicht-Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, sollten genau dokumentiert werden.

Umfang der Leistungen

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Ist die Erwerbsfähigkeit gemindert, beispielsweise durch schwere Verläufe oder Spätfolgen, kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation sind umfangreicher als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Finanzielle Entschädigungsleistungen gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht!

Daher ist es wichtig, SARS-CoV-2 Infektionen bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden!

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