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Beihilfenreform bleibt hinter den Erwartungen zurück!

Derzeit arbeitet das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen an einer Reform der Beihilfenverordnung. Die neue Verordnung wird eine Reihe von Leistungsverbesserungen enthalten, für die sich die GdP schon lange einsetzt. Die GdP hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt, um weitere Schwachstellen anzusprechen, die ebenfalls zeitnah berücksichtigt werden müssen.

Maßgebliche Änderungen sind:

    · Grundsätzliche Beihilfefähigkeit der sog. IGEL-Leistungen
    · Ausweitung von Beihilfefähigkeit von medizinischen Hilfsmitteln nach Anlage 3 der Verordnung
    · Bezuschussung förderwürdiger Gesundheits- und Präventionskurse
    · Schaffung einer Rechtsgrundlage zur automatischen Festsetzung von Beihilfen
    · Schaffung der Möglichkeit einer Direktabrechnung des Leistungserbringers (Krankenhäuser/Ärzte etc.) mit der Beihilfestellte

Insbesondere die letzten beiden Aspekte führen zu einem Abbau von Bürokratie und zu erheblichen Vereinfachungen für Beihilfeberechtigte. So müssen Beihilfeberechtigte künftig nicht mehr in Vorleistung gehen, um sich die Beträge im Nachgang durch die Beihilfestelle erstatten zu lassen. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Beihilfeberechtigten ihr Einverständnis hierzu erteilen.
Die GdP fordert, dass dabei die Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berücksichtigt werden.

Zu diesen weitergehenden Forderungen gehören:
  • Die Erhöhung der Grenze für die „wirtschaftliche Unselbstständigkeit“: Die aktuelle Grenze von 18.000 Euro entspricht im Wesentlichen dem Wert aus den 1980er Jahren und wurde bisher nicht angepasst. Die Grenze ist nicht mehr zeitgemäß und muss dringend erhöht werden. So befindet sich bspw. eine Anpassung des Grenzwertes in Bayern auf 20.000 Euro derzeit im Gesetzgebungsverfahren.
  • Die Erhöhung der Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 3 BVO auf 3 Jahre. Die Verjährungsfristen im Versorgungsrecht wurden im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung auf 3 Jahre erhöht. Der Anspruch auf Beihilfe kann ebenfalls als ein solcher Versorgungsanspruch angesehen werden. Die Verjährungsfrist muss daher ebenfalls 3 Jahre betragen.  Die Abschaffung der Kostendämpfungspauschale.
  • Die Anpassung der in Anlage 5 zur BVO festgeschriebenen Höchstbeträge der aufgeführten Heilbehandlungen: Die Beträge sind nicht mehr zeitgemäß und führen häufig dazu, dass ein erheblicher Eigenanteil durch die Beihilfeberechtigten in Kauf genommen werden muss.

Wir werden diese Punkte weiter im Blick behalten und uns dafür einsetzen, dass sie zeitnah ebenfalls Berücksichtigung finden.

Weitergehende Forderungen der GdP

Leider hat das Finanzministerium versäumt, weitergehende Änderungen zu berücksichtigen, welche die GdP seit Langem fordert.

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