Zum Inhalt wechseln

Bereitschaftsdienst von Polizisten ist 1 : 1 durch Freizeit auszugleichen

Foto: GdP
Foto: GdP

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016 (BVerwG Urteil 2 C 21.15) ist Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn lediglich eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne einen dienstlichen Einsatz in dieser Zeit absolviert wurden.

In NRW laufen derzeit von der GdP geführte Musterverfahren, die noch nicht abschließend entschieden sind. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das eine klare Aussage dahingehend trifft, dass die von den Polizeibeamtinnen und -beamten geleisteten Bereitschaftszeiten als Mehrarbeitszeiten zu vergüten sind, lässt darauf hoffen, dass auch die nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichte in diesem Sinne urteilen.

Erforderlich ist eine haushaltsnahe Anspruchsgeltendmachung

Um die geleisteten Bereitschaftszeiten als Mehrarbeit vergütet zu bekommen, ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag bei der Behörde einzureichen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit haushaltsnah, d. h. zum Ende des Haushaltsjahres, geltend zu machen ist.


Aus diesem Grund sollte der Antrag für die in diesem Jahr absolvierten Bereitschaftszeiten bis spätestens zum 31.12.2016 gestellt werden!
Weitere Auskünfte erteilt Melanie Stolle, Tel. – Nr. 0211 / 29 101 35.


Newsletter zum Download
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.
Unsere Wirtschaftsunternehmen