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Besoldung doch nicht verfassungsgemäß?

Foto: Manfred Vollmer/GdP
Foto: Manfred Vollmer/GdP

Am 05.05.2015 hat das Bundesverfassungsgericht in einer Leitentscheidung Parameter festgelegt, mit denen geprüft werden kann, ob die Besoldung den Ansprüchen an Artikel 33 Abs.5 Grundgesetz (Amtsangemessene Alimentation) genügt. In seiner Entscheidung hat das BVerfG auch festgestellt, dass die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung in NRW keinen Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz darstellt. Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat für NRW das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) festgestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in NRW bestehen.

Mit zwei jüngeren Entscheidungen vom 30.10.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt allerdings die Besoldung in einigen Fällen in Niedersachsen als verfassungswidrig bewertet. Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werfen erneut grundsätzliche Fragen insbesondere nach dem absoluten verfassungsrechtlich zulässigen Minimum der Besoldung auf, die mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2015 nicht geklärt worden sind. Zwischenzeitlich liegt dem BVerfG die Frage vor, ob die Besoldung der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 in den Jahren 2009 bis 2015 im Land Berlin verfassungsgemäß war. Sechs weitere Vorlagen haben neben der R-Besoldung auch die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin zum Gegenstand. In den Vorlagen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten aus bisher fünf weiteren Ländern an das BVerfG sind gleiche Grundsatzfragen betroffen.

Auch in NRW sind noch Verfahren vor dem OVG anhängig, so dass damit zu rechnen ist, dass in einem nächsten Schritt sich das OVG voraussichtlich 2019 mit den neuen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befassen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass das OVG daher zu einer anderen Bewertung der Besoldung in NRW als bisher kommt. Abschließend wird sich - voraussichtlich erst in einigen Jahren - das Bundesverfassungsgericht erneut mit den durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen befassen müssen.

Um mögliche Ansprüche zu wahren, empfiehlt die GdP sowohl aktiven Beamtinnen und Beamten als auch Pensionärinnen und Pensionären noch vor dem 31.12.2018 Widerspruch gegen ihre Besoldung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung einzulegen bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Entsprechende Muster sind nach Login im Mitgliederbereich abrufbar, bzw. über die Kreisgruppe erhältlich.

Eine sogenannte Gleichstellungszusage des Finanzministeriums gibt es bislang nicht. Deshalb müssen Ansprüche von jedem/jeder Berechtigten selbst geltend gemacht werden. Die Geltendmachung muss zudem nach der Rechtsprechung im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgen. Deshalb ist es erforderlich, dass Anträge/Widersprüche für das Haushaltsjahr 2018 bis spätestens zum 31.12.2018 beim LBV eingegangen sind. Zur besseren Nachweisbarkeit empfiehlt die GdP die Übersendung per Fax.
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